Damit Sie keine Fristen und Termine des Inkrafttretens neuer Regelungen des BBG 2025 und des BMSG 2025 II zwischen Ende Juni und Ende September 2025 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Übersicht zu werfen.
JUNI 2025
1.6.2025: Erhöhung des KV-Beitrags bei Pensionsbezügen von 5,1 % auf 6 %.
30.6.2025: Einreichung der Steuererklärungen 2024 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung
30.6.2025: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug: Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2025 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2024 stellen. Ebenso endet die Frist für die Vorsteuererstattung aus den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Schweiz. Spätestens bis zum 30.6.2025 müssen die Anträge vollständig bei den jeweils zuständigen Behörden eingegangen sein. Dabei gilt es auf den Postweg für die in Papierform zu übermittelnden Anträge zu achten.
JULI 2025
1.7.2025: Erhöhung der festen Gebühren und der Eingabegebühren bei VwGH und VfGH.
1.7.2025: NoVA für Kfz zur Güterbeförderung bis zu 3,5 Tonnen entfällt.
1.7.2025: Kilometergeld für Motorräder und Fahrräder gesenkt auf EUR 0,25.
1.7.2025: Senkung der Beteiligungsschwelle auf 75 % bei Anteilsvereinigung und Gesellschafterwechsel.
1.7.2025: Erhöhung der GrESt-Bemessungsgrundlage (Gemeiner Wert) und des Steuersatzes (3,5 %) bei Immobiliengesellschaften.
SEPTEMBER 2025
1.9.2025: Verpflichtung zur Teilnahme an FinanzOnline auch für umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer.
30.9.2025: Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2025.
30.9.2025: Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 gilt immer noch die bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.
Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,50 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 1,53 %. Mit Wirksamkeit ab dem 11.6.2025 ergeben sich daraus folgende Zinssätze gemäß BAO.
Es ergeben sich folgende anwendbare Zinssatzsätze:
Zinsen unter EUR 50 werden nicht festgesetzt.
Hier finden Sie eine Auswahl von für die Praxis relevanten VwGH-Judikaten des Jahres 2025 in Kurzform aufbereitet.
Einkommensteuerliche Auswirkung der COVID-Fixkostenzuschüsse
Die Fixkostenzuschüsse (FKZ 1 und FKZ 800.000) sind nicht einkommensteuerpflichtig. Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sind bei der Gewinnermittlung die betroffenen Aufwendungen abgezogen worden, müssen die in der Transparenzdatenbank ausgewiesenen Fixkostenzuschüsse (mit Ausnahme des auf den Unternehmerlohn entfallenden Betrages) dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden.
Nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich unwirksam
Die Mutter hatte dem Sohn ein Miethaus geschenkt und sich den Fruchtgenuss daran zurückbehalten („Vorbehaltsfruchtgenuss“). Jahre später vereinbarte sie mit dem Sohn, dass sie ihm jährlich eine Zahlung für die Gebäudesubstanz-Abgeltung in Höhe der für das Gebäude anfallenden AfA leistet. Diese Zahlungen durfte die Mutter bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht absetzen, weil es an der Fremdüblichkeit fehlt: Dass sich jemand, der bereits ein gesichertes unentgeltliches Fruchtgenussrecht hat, nachträglich freiwillig zu Zahlungen für die Abgeltung der Substanz am Fruchtgenussgebäude verpflichtet, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Diese so genannte „AfA-Miete“ hätte zugleich mit der Fruchtgenussbestellung vereinbart werden müssen.
Privatanteil eines für den Beruf gekauften Notebooks
Macht ein Steuerpflichtiger in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für ein Notebook geltend und behauptet, dass das Notebook für berufliche Zwecke gekauft und beinahe ausschließlich für den Beruf verwendet wurde, darf das Finanzamt nicht ohne Weiteres von den Kosten einen Privatanteil von 40 % ausscheiden. Vielmehr muss das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen für die ausschließliche berufliche Verwendung angebotenen Beweise (hier: die Existenz mehrerer für die private Verwendung gewidmeter PCs in der Wohnung des Steuerpflichtigen) aufnehmen und eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen.
Vorsteuerabzug bei von privaten Unternehmern finanzierten öffentlichen Straßen
Ein Unternehmer hatte wirtschaftliches Interesse an der Errichtung einer öffentlichen Straße (z.B. eines Kreisverkehrs) als Zufahrt zu seinem Unternehmen. Daher vereinbarte er mit dem Bundesland, dass dieses als Grundeigentümer die Straße (durch Bauaufträge an die Straßenbaufirma) errichtet und der Unternehmer die Kosten dafür ersetzt. Obwohl der Unternehmer somit die Kosten trägt, stehen ihm die Vorsteuern aus den Baukosten nicht zu. (Hinweis: Hätte der Unternehmer selber den Bauauftrag an die Straßenbaufirmen erteilt, wäre ihm der Vorsteuerabzug zugestanden.)
Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,25 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 2,03 %. Mit Wirksamkeit ab dem 12.3.2025 ergeben sich daraus folgende Zinssätze gemäß BAO:
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wirksam |
Basis- |
Stundungs- |
Aussetzungs- |
Anspruchs- |
Beschwerde-zinsen |
Umsatz- |
Rücker- |
Beihilfen- |
|
18.09.2024 |
3,03 % |
7,53 % |
5,03 % |
5,03 % |
5,03 % |
5,03 % |
5,03 % |
4,03 % |
|
18.12.2024 |
2,53 % |
7,03 % |
4,53 % |
4,53 % |
4,53 % |
4,53 % |
4,53 % |
3,53 % |
|
12.03.2025 |
2,03 % |
6,53 % |
4,03 % |
4,03 % |
4,03 % |
4,03 % |
4,03 % |
3,03 % |
Zinsen unter € 50 werden nicht festgesetzt.
Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Adminsitrationsaufwendungen wurden die sogenannten „omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen vor.
Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie für Unternehmen (CSRD):
Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO:
Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:
Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD):
Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:
Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus-Pakets sehen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen.
Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen. Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 1.1.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen. Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.