Diesmal haben wir aktuelle Judikate zu den Themen Umgründungen, Share Deal, Fremdwährungskrediten bei Vermietung sowie Geschäftsführerhaftung ausgewählt.
Beteiligt sich eine Person als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen einer anderen Person, so liegt steuerlich ein Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft nach Art IV UmgrStG vor. Ein Zusammenschluss nach Art IV kann rückwirkend auf einen bis zu 9 Monate in der Vergangenheit liegenden Zusammenschlussstichtag vorgenommen werden. Für die Person, die nur Geld einbringt, gilt die Rückwirkung allerdings nach der neuen Ansicht des VwGH nicht. Die Person, die nur Geld einbringt, kann also erst für die Zeit ab dem Tag der Unterschriftsleistung am Zusammenschlussvertrag an den Einkünften der Personengesellschaft partizipieren.
Das BMF hat nunmehr in einer Anfragebeantwortung bekannt gegeben, dass diese neue Entscheidung des VwGH erst für ab dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge angewendet werden soll. Für vor dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge kann also die bisherige Umgründungspraxis beibehalten werden, wonach die Zurechnung von im Rückwirkungszeitraum erwirtschafteten Einkünften der Mitunternehmerschaft auch an die nur Geld (= nicht begünstigtes Vermögen) Übertragenden erfolgen kann.
Werden die Gesellschaftsanteile einer GmbH, die in der Vergangenheit Verluste erzielt hat, verkauft und wird sodann der Geschäftsgegenstand der GmbH geändert und ihre Geschäftsführung ausgetauscht, liegt der Mantelkauftatbestand vor. Das bewirkt, dass die alten Verluste der GmbH nicht mehr verwertet werden können. Bisher wurde angenommen, der Mantelkauftatbestand habe zur Voraussetzung, dass zumindest 75 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden. Der VwGH zeigt nun in einer Entscheidung auf, dass der Mantelkauftatbestand bereits dann vorliegen kann, wenn bloß 55 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden. Die neuen Gesellschafter müssen allerdings hinreichende Einflussmöglichkeiten auf die Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur der GmbH haben.
Wird ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, mit einem Fremdwährungskredit (z.B. in Schweizer Franken) finanziert, können beim Fremdwährungskredit Kursverluste eintreten, die sich aus dem Anstieg der ausländischen Währung ergeben und damit zu höheren Rückzahlungen in Euro führen. Diese höheren Rückzahlungsbeträge (aus Kursverlusten) können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten verletzt hat und deshalb die Abgaben bei der GmbH nicht eingebracht werden können. Der VwGH zeigt auf, dass nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Prokuristen zu dieser Haftung (Geschäftsführerhaftung) herangezogen werden können.
Damit Sie keine Frist zum Jahresende übersehen, werfen Sie noch einen Blick auf die folgende Übersicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre MERKUR-Experten.
Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10 % des laufenden Gewinns bzw. bis zu 10 % des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2025 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2025 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2025 steuerlich geltend gemacht werden.
Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2025 auf dem Depot eingebucht sein.
MERKUR-TIPP: Es empfiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu platzieren, damit sichergestellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen.
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2025 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mithilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2026 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, um weiterhin die Abschreibung geltend machen zu können? In diesem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen kann. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jedes in eine neu zu bildende Gruppe einzubeziehenden Gruppenmitglieds muss der Gruppenantrag unterfertigt werden. Der Gruppenantrag ist sodann innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spätestens 31.12.2025 nachweislich zu unterfertigen.
Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren und die erforderliche Rückstellung in der Bilanz korrigiert werden.
MERKUR-TIPP: Versenden Sie zum Jahresende an alle Arbeitnehmer eine entsprechende Aufforderung.
Für alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern neben klassischen Weihnachtsgeschenken noch eine Freude bereiten möchten, tun dies mit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie bis zu EUR 1.000 oder einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu EUR 3.000. Wird sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als beide Beiträge gemeinsam EUR 3.000 nicht übersteigen. Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen jedoch an.
MERKUR-TIPP: Die Zahlung der Mitarbeiterprämie 2025 muss bis spätestens 31.12.2025 erfolgen, da die bestehende Regelung mit Jahresende ausläuft.
Der Nationalrat gab grünes Licht für das Abgabenänderungsgesetz 2025. Dieses Gesetz sieht umfangreiche steuerliche Änderungen vor. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte.
Aufgrund der europäischen Rechtsprechung wurde die sogenannte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern aufgelockert. Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer fälschlich ausgewiesen und wird diese Rechnung nicht korrigiert, wird die Umsatzsteuer weiterhin aufgrund des Ausweises geschuldet, wenn die Rechnung an einen Unternehmer gerichtet ist. Dies unabhängig davon, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, also etwa auch dann, wenn der empfangende Unternehmer die Leistung für seinen Privatbereich erwirbt. Ist der Rechnungsempfänger hingegen (ausschließlich) Verbraucher, so führt der falsche Ausweis nicht zu einer Umsatzsteuerschuld.
Im 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz werden weitreichende Änderungen im Mietrecht vorgenommen, welche als Mietpreisbremse fungieren sollen. Vertragliche Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen von Liegenschaften, bei denen das Mietrechtsgesetz Anwendung findet, werden damit stark beschränkt. Darüber hinaus wird die Valorisierung der gesetzlichen Preiserhöhungen begrenzt. Mit diesem Gesetz wird daher nicht nur in die Mieten des klassischen Altbaus eingegriffen, sondern auch in jene des Neubaus.
Das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz gilt für alle Wohnungsmietverträge, die dem Mietrechtsgesetz (MRG), unabhängig vom Ausmaß der Anwendbarkeit des MRG (Teil-/Vollanwendungsbereich), unterliegen. Im Umkehrschluss gilt es für nicht dem MRG unterliegende Wohneinheiten (z.B. Ein-/Zweifamilienhaus) und Mietverträge über Geschäftsräume nicht. Zeitlich fallen grundsätzlich alle Mietverträge, welche nach dem 31.12.2025 abgeschlossen werden, in den Anwendungsbereich des MieWeG. Das MieWeG gilt nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde. Es handelt sich nämlich nicht um eine generelle gesetzliche Wertsicherung, sondern um eine gesetzliche Begrenzung von Mietzinsanhebungen aufgrund einer vertraglich abgeschlossenen Wertsicherungsvereinbarung.
Wenngleich das MieWeG von sich aus keine Valorisierung begründet, so kann es dennoch als Valorisierungsklausel verwendet werden. Dies wird explizit im Gesetz festgehalten, sodass ein Verweis auf die Berechnungsbestimmungen des MieWeG eine zulässige Formulierung für eine Valorisierungsklausel eines zukünftigen Raummietvertrags (also nicht nur für Wohnungsverträge) ist. Achtung: Die Valorisierungsbeschränkungen sind allerdings auch auf Verträge anzuwenden die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurden (sogenannte „Altverträge“) und zwar für alle Mieterhöhungen, die nach dem 1.1.2026 eintreten oder eingetreten wären.
Die jährlichen Valorisierungen werden durch das neue Gesetz mehrfach beschränkt:
Achtung: Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die vertragliche Wertsicherung dadurch begrenzt, dass bei der Veränderung des Entgelts die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 für das Jahr 2025 höchstens mit 1 % und für das Jahr 2026 höchstens mit 2 % berücksichtigbar ist.
| Beispiel | |
|---|---|
| Mietvertragsabschluss: |
31.12.2024 |
| Fiktive durchschnittliche Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2025: |
3,5 % |
| Lösung: | |
| Teilanwendungsbereich MRG |
Vollanwendungsbereich MRG |
| Die maximale Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 3,25 % |
Die maximale Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 1 % (gesetzliche Deckelung) |
| Berechnung: 3,5 % – (0,5 % / 2) |
Bei der ersten Valorisierung eines Mietvertrags ist die Valorisierung der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres nur anteilig zu berücksichtigen. Bei Altverträgen, die bereits valorisiert wurden, gilt als Vertragsabschlusszeitpunkt jener Monat, auf welchen sich die letzte Valorisierung bezogen hat. Eine Verringerung der maximalen Erhöhungsgrenze aufgrund des Überschreitens der 3 %-Grenze ist in einem ersten Schritt vorzunehmen, ehe der verringerte Anteil errechnet wird.
| Beispiel | |
|---|---|
| Mietvertragsabschluss: |
1.3.2025 |
| Fiktive durchschnittliche Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2025: |
3,5 % |
| Lösung: | |
| Teilanwendungsbereich MRG |
Vollanwendungsbereich MRG |
| Die maximale Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 2,44 % |
Die maximale Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 0,75 % |
| Berechnung: 3,5 % - (0,5 % / 2) / 12 x 9 |
Berechnung: 1 % / 12 x 9 |
Die Inflationsanpassung darf nur für 9 Monate anteilig durchgeführt werden, da nur volle Monate in die anteilige Berechnung einfließen. Bei einem Abschluss am 1.3.2025 ist der erste volle Monat April 2025. Im Bereich der Altverträge, bei denen die letzte Valorisierung vor dem Jahr 2025 stattgefunden hat (= fingierter Vertragsabschlusszeitpunkt vor Jänner 2025), ist es möglich, die anteilige Valorisierung aus diesen Vorjahren für die Erhöhung am 1.4.2026 mitzunehmen.
| Beispiel | |
|---|---|
| Letzter Valorisierungszeitpunkt |
3/2024 |
| Durchschnittliche Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2024 |
2,9 % |
| Fiktive durchschnittliche Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2025: |
3,5 % |
| Lösung: |
|
| Teilanwendungsbereich MRG |
Vollanwendungsbereich MRG |
| Die maximale Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 5,42 % |
Die maximale Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 3,17 % |
| Berechnung: 2,9 % / 12 x 9 + 3,25 % |
Berechnung: 2,9 % / 12 x 9 + 1 % |
Sieht ein Vertrag eine Wertsicherungsklausel vor, die einen Mieter schlechter stellen würde als das gesetzliche Berechnungsmodell, ist maximal die Erhöhung des gesetzlichen Berechnungsmodell vorzunehmen.
Bei gewissen Vertragsgestaltungen stellt eine vertragliche Valorisierungsklausel den Mieter besser als das gesetzliche Berechnungsmodell. Insbesondere im Falle einer hohen Schwellenwertregelung. Folgt man dem Gesetzeswortlaut, wäre eine Anhebung maximal mit der Veränderungsrate des VPI 2020 des vorangegangenen Kalenderjahrs möglich. Das würde dazu führen, dass Vermieter bei Schwellenwertregelungen möglicherweise die Valorisierung vertraglich nicht vorgesehenen, aber gesetzlich möglichen, aus den Vorjahren verlieren. Aus dem vorher angeführten Beispiel ist jedoch ersichtlich, dass eine Erhöhung über der durchschnittlichen Veränderungsrate des VPI 2020 des vorangegangenen Kalenderjahres durchaus möglich ist.
Bei vertraglich vereinbarten Schwellenwertregelungen können also die gesetzlich erlaubten Steigerungsraten des durchschnittlichen VPI 2020 jener Jahre, in denen vertraglich keine Anhebung möglich war, bis zur nächsten vertraglichen und gesetzlich möglichen Erhöhung mitgenommen werden. In so einem Fall muss eine Parallelrechnung angestellt werden, die einmal die vertragliche Wertsicherungskurve samt Erhöhungsmöglichkeiten abbildet und – getrennt davon – das gesetzliche Berechnungsmodell. Damit darf der Mietzins zum erstmöglichen 1. April nach der vertraglichen Valorisierungsmöglichkeit um maximal jenen Prozentsatz erhöht werden, welcher laut dem gesetzlichen Berechnungsmodell möglich ist. Würde die vertragliche Erhöhung geringer als die gesetzlich vorgesehene ausfallen, begrenzt die vertragliche Erhöhung die maximale Erhöhung.
| Beispiel | ||
|---|---|---|
| Letzter Valorisierungszeitpunkt |
|
3/2024 |
| VPI 3/2024 |
|
123,7 |
| Fiktiver VPI 6/2026 |
|
132,4 |
| durchschnittliche Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2024 |
|
2,9 % |
| fiktive durchschnittliche Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2025 |
|
3,5 % |
| fiktive durchschnittliche Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2026 |
|
2 % |
| Schwellenwert |
|
7 % |
| Lösung: |
|
|
|
Vertragliche Valorisierung |
Gesetzliche Valorisierung |
|
| Teilanwendungsbereich MRG |
Die Valorisierung beträgt im Zeitpunkt 6/26 7,03 % |
Die maximale Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2027 mit 7,42 % |
| Berechnung |
(132,4 / 123,7 – 1) * 100 |
2,9 % / 12 x 9 + 3,25 % + 2 % |
| Vollanwendungsbereich MRG |
Die Valorisierung beträgt im Zeitpunkt 6/26 7,03 % |
Die maximale Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2027 mit 5,17 % |
| Berechnung |
(132,4 / 123,7 – 1) * 100 |
2,9 % / 12 x 9 + 1 % + 2 % |
Der Mietvertrag kann am 1.4.2027 im Teilanwendungsbereich des MRG mit maximal 7,03 % bzw. im Vollanwendungsbereich mit maximal 5,17 % erhöht werden. Eine Mietzinsbeschränkung gemäß § 16 Abs 9 MRG sowie in förderrechtlichen Bestimmungen bleiben vom neuen MieWeG unberührt. Des Weiteren wird neu geregelt, wie mit Rückforderungsansprüchen aus unwirksamen Wertsicherungsvereinbarungen umzugehen ist. Für Altverträge, die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurden, kann eine zu hohe Miete wegen einer unwirksamen Wertsicherungsklausel für maximal 5 Jahre und nur innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit und des Rückforderungsanspruchs geltend gemacht werden. Für bereits beendete Mietverhältnisse, bei denen die Unwirksamkeit der Klausel erst nach der Beendigung dem ehemaligen Mieter zur Kenntnis gelangt, ist eine Rückforderung für 5 Jahre ab Beendigung des Mietvertrags innerhalb der 3-Jahresfrist möglich. Diese Bestimmung ist allerdings nur anwendbar, wenn die Wertsicherungsklausel nicht missbräuchlich im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag abgeschlossen worden war.
Die Grundberechnungsformel für die Valorisierung der Richtwerte und Kategoriebeträge wird an jene des MieWeG angepasst, sodass jährlich die durchschnittliche Veränderungsrate des vorangegangenen Kalenderjahres des VPI 2020 maßgeblich für die jährliche Anpassung per 1. April ist. Diese Werte werden mit 1.4.2026 erhöht, jedoch ist die Erhöhung mit 1 % begrenzt. Die darauffolgende Valorisierung erfolgt am 1.4.2027 allerdings mit 2 % begrenzt. Ab der Valorisierung mit 1.4.2028 ist die Veränderungsrate des vorangegangenen Kalenderjahres des VPI 2020 maßgeblich, wobei bei einer Überschreitung der 3 %-Grenze nur die Hälfte berücksichtigbar ist. Die nun jährliche Valorisierung der Richtwerte und Kategoriebeträge stellt gegenüber dem bisherigen Zweijahresrhythmus einen deutlichen Nachteil für die Mieterseite dar. Ob dieser Gesetzesentwurf auch tatsächlich so beschlossen wird, bleibt – angesichts der sozialdemokratischen Intentionen – abzuwarten.
Folgende sonstige Änderungen des MRG treten ab 1.1.2026 in Kraft: