Damit Sie keine Fristen zwischen Ende Juni und Ende September 2024 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Terminübersicht zu werfen. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
JUNI 2024
30.6.2024: Einreichung der Steuerklärungen 2023 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung
30.6.2024: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2024 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2023 stellen.
30.6.2024: Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung – rückwirkend Spendenabzugsfähigkeit für das Jahr 2024
Der Antrag kann ab April 2024 gestellt werden. Wird der Antrag bis 30.6.2024 gestellt, so entfaltet die Eintragung in die Liste rückwirkend für Zuwendungen ab 1.1.2024 ihre Wirkung. Es sind daher alle Spenden 2024 abzugsfähig, auch jene, die bereits vor der Anerkennung geleistet worden sind.
1.7.2024: Die ab 1.7.2024 geltenden Zinsen im Überblick:
Eine Veränderung des EZB-Leitzins von weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes bleibt außer Betracht. Daher hat die Zinssatzsenkung der EZB um 0,25 % keine Auswirkung auf die aktuell geltenden Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Nach dem Auslaufen der Corona-Sonderregelung für Stundungszinsen gilt hier wieder der 4,5%ige Zuschlag auf den jeweils geltenden Basiszinssatz.
15.7.2024: Antrag Handwerkerbonus für Leistungen ab dem 1.3.2024 (siehe ausführlichen Beitrag in Punkt 5. dieser KlientenInfo 3/2024: Handwerk hat goldenen Boden)
SEPTEMBER 2024
30.9.2024: Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedstaaten an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.
Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.
Bei Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen räumen ausländische Finanzbehörden idR eine Nachfrist von einem Monat ein. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffenden Vorsteuern zustehen.
30.9.2024: Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023
Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 gilt wieder die „alt“-bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bestrebungen, eine Zwölfmonatsfrist für die Offenlegung auch in österreichisches Dauerrecht zu verankern, wie es die EU-Bilanz-Richtlinie als zulässig vorsieht, sind bis dato am Verhandlungstisch liegen geblieben.
30.9.2024: Bestätigung der Spendenbegünstigung
Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres zu bestätigen. Für bereits zum 31.12.2023 bestehende Spendenbegünstigungen gilt die jährlich zu erbringende Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.
Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2024 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.
Angemessenheitsgrenze für vorsteuerabzugsfähige Elektroautos beträgt € 33.333
Die einkommensteuerliche Angemessenheitsgrenze für Anschaffungskosten von Pkw und Kombi beträgt zwar € 40.000. Diese Grenze versteht sich jedoch inklusive Umsatzsteuer. Kann daher für ein Elektroauto der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sind nur noch € 33.333 (also der Nettobetrag) als einkommensteuerlich angemessen anzusehen.
ImmoESt – Hauptwohnsitzbefreiung umfasst nur 1.000 m2 Boden
Ein Ehepaar verkaufte seinen Hauptwohnsitz, ein repräsentatives Eigenheim mit 3.637 m² Garten. Von der ImmoESt befreit sind das Gebäude und nur 1.000 m² Grund. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist nämlich ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² typischerweise als ausreichend anzusehen, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden.
Bearbeitungsgebühr der Banken für Kredite an Konsumenten teilweise rechtswidrig
Klauseln in Verbraucherverträgen müssen – aufgrund einer EU-Richtlinie – dem Transparenzerfordernis entsprechen. Der OGH entschied über Kreditverträge, in welchen eine Kreditbearbeitungsgebühr von 4% des Kreditbetrages sowie zusätzlich Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Portokosten festgelegt waren. Bei solchen Vertragsgestaltungen ist die Kreditbearbeitungsgebühr intransparent und daher unzulässig. Die Verbraucher sind nämlich nicht in der Lage, zu überprüfen, ob sich verschiedene Entgelte und damit die vergüteten Dienstleistungen überschneiden, sodass unklar ist, welche konkreten (verbleibenden) Aufwände noch mit der Kreditbearbeitungsgebühr abgegolten werden sollen. Wäre allerdings in den Kreditverträgen nur eine Kreditbearbeitungsgebühr allein vereinbart worden, könnte diese als ausreichend transparent angesehen werden.
Steuerliche Unternehmensgruppe mit ausländischem Gruppenträger
Das österreichische Körperschaftsteuergesetz erlaubt es einer ausländischen Obergesellschaft (ohne inländische Betriebsstätte) nicht, eine körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppe mit ihren inländischen Tochtergesellschaften zu bilden. Das verstößt gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Kraft EU-Recht muss es einer EU-/EWR-Muttergesellschaft möglich sein, mit ihren österreichischen Tochtergesellschaften eine steuerliche Unternehmensgruppe zu bilden.
Bei Umgründungen, die ab dem 1.1.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, ist die Anzeige gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG zwingend elektronisch über FinanzOnline durchzuführen. Dieses Formular ist über FinanzOnline unter „Weitere Services“, Unterpunkt „Anträge“ auffindbar. Die Anzeige hat innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Umgründungsstichtags stattzufinden. Diese Pflicht trifft sowohl den Übertragenden als auch den Übernehmenden.
Hat der Anzeigepflichtige zum Zeitpunkt des Umgründungsbeschlusses oder der Unterfertigung der Verträge keine inländische Steuernummer, so kann diese Meldung ausnahmsweise in Papierform erfolgen. Da jede Umgründungspartei gesondert zur Anzeige verpflichtet ist, kann zur Vereinfachung eine kombinierte Anzeige durch eine Partei erfolgen, wenn diese von den übrigen Parteien zur Anzeige bevollmächtigt wurde.
Achtung: Die elektronische Anzeige gem § 43 Abs 1 UmgrStG ersetzt nicht eine Meldung gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG und vice versa. Bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit ist eine Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG (anders als die Anzeige) eine Anwendungsvoraussetzung des Umgründungssteuergesetzes. Durch die Neufassung des § 43 Abs 1 UmgrStG sind ab 2024 sämtliche Umgründungen über FinanzOnline anzuzeigen (bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit nunmehr zusätzlich zu einer Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG).
Wie bereits in unserer letzten Ausgabe erwähnt, ist mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ eine begünstigte Abschreibung für Wohngebäude, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, vorgesehen. Diese Begünstigung ist nur für Wohngebäude, welche zumindest den Gebäudestandard „Bronze“ aufweisen, zugänglich. Damit ein Wohngebäude den Standard „Bronze“ im Sinne des „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ entspricht, müssen die „klimaaktiv Basiskriterien“ erfüllt werden.
Diese Basiskriterien oder auch sogenannte Muss-Kriterien beinhalten Mindeststandards in den Kategorien Standort, Energie und Versorgung, Baustoffe und Konstruktion sowie Komfort und Gesundheit. Eine detaillierte Beschreibung, welche Mindeststandards in diesen Kategorien erfüllt sein müssen, finden Sie unter www.kilmaaktiv.at.
Sofern die Mindeststandards erfüllt sind, bedarf es für die Einstufung des Gebäudes als Bronze-Standard einer Registrierung auf der Deklarationsplattform https://klimaaktiv.baudock.at und der Anlage des Projekts (inkl Beibringung der Nachweise für die Erreichung der Muss-Kriterien). Nach positivem Abschluss des von einem Plausibilitätsprüfer überprüften Projekts wird dieses freigegeben. Sämtliche Gebäude mit dem klimaaktiv Qualitätskennzeichen werden in der Gebäudedatenbank „klimaaktiv-gebaut.at“ veröffentlicht. Nach Fertigstellung des Gebäudes wird eine Plakette und Urkunde vom „klimaaktiv“ Programmmanagement ausgestellt.
Hinweis: Sind eine solche Plakette und Urkunde nicht vorhanden, so ist es dennoch möglich, den Gebäudestandard „Bronze“ mittels geeigneter anderer Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis obliegt der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde.
Der Gesetzgeber hat am 15.5.2024 das sogenannte Grace-Period Gesetz beschlossen, welches Erleichterungen bei der Betriebsübergabe vorsieht. Für Unternehmer ist nun die Möglichkeit geschaffen worden, dass der Übergabeprozess von der Abgabenbehörde begleitet wird, sodass größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang (aus steuerlicher Sicht) besteht. Der Begleitvorgang sieht eine Außenprüfung der letzten drei Jahre innerhalb von maximal neun Monaten vor (drei Monate ab Antragstellung muss die Prüfung beginnen und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein).
Die aktuelle Hochwassersituation führt in vielen Regionen Österreichs bei den betroffenen Unternehmen zu massiven Problemen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bietet daher für alle in Not geratenen Betriebe unbürokratische Soforthilfen an. Diese umfasst Maßnahmen wie Stundungen, Ratenvereinbarungen, sowie Kulanzregelungen bei Meldeverspätungen oder Beitragsprüfungen.
TIPP: Sollten Sie vom Hochwasser betroffen sein, kontaktieren wir den für Sie zuständigen Ansprechpartner bei der ÖGK.
Die steuerlichen Erleichterungen bei Hochwasserkatastrophen wie die Steuerfreiheit von Leistungen aus dem Katastrophenfonds und von freiwilligen Zuwendungen, die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung wurden in der Ausgabe der KlientenInfo 4/2023 unter Punkt 3 ausführlich beschrieben.
Hinweis: Spenden sind nur an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Liste des BMF abzugsfähig. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme davon sind werbewirksame „Katastrophenspenden“ von Unternehmen an Betroffene.
Der Handwerkerbonus ist Teil des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ mit dem Ziel, die Bauwirtschaft und das Handwerk in Österreich zu unterstützen, wobei auch Anreize für Investitionen in private Wohn- und Lebensbereiche geschaffen werden.
Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Die Arbeiten im eigenen Zuhause reichen beispielsweise vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.
Die Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen sein.
Über die Erbringung der Maßnahmen muss eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetzes vorliegen, in der die reinen Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind. Förderwerber kann nur eine natürliche Person sein. Der Rechtstitel der Nutzung (Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten ohne Umsatzsteuer (Nettobeträge). Die Mindestgrenze je Schlussrechnung beträgt € 250. Es gibt zwei Förderperioden. Für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen können höchstens € 10.000 und für das Kalenderjahr 2025 maximal € 7.500 beantragt werden. Das ergibt einen Handwerkerbonus 2024 von maximal € 2.000 und einen Handwerkerbonus für 2025 von maximal € 1.500. Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann nur ein Förderantrag (allerdings mehrere Rechnungen gemeinsam) gestellt werden.
Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15.7.2024. Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at. Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig.