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Personalverrechnung 2026: Die wichtigsten Neuerungen

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Für das Jahr 2026 ergeben sich in der Personalverrechnung mehrere Anpassungen, die Arbeitgeber:innen berücksichtigen sollten. Die Änderungen betreffen insbesondere Beitrags- und Grenzwerte, steuerliche Rahmenbedingungen sowie Melde- und Dokumentationspflichten. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Werte, geltenden Regelungen und relevanten Meldepflichten übersichtlich zusammen. 

Steuertarif

2025 2026
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ersten EUR 13.308 0% für die ersten EUR 13.539 0%
EUR 13.308 bis EUR 21.617 20% EUR 13.539 bis EUR 21.992 20%
EUR 21.617 bis EUR 35.836 30% EUR 21.992 bis EUR 36.458 30%
EUR 35.836 bis EUR 69.166 40% EUR 36.458 bis EUR 70.365 40%
EUR 69.166 bis EUR 103.072 48% EUR 70.365 bis EUR 104.859 48%
EUR 103.072 bis EUR 1 Mio. 50% EUR 104.859 bis EUR 1 Mio. 50%
ab EUR 1 Mio. 55% ab EUR 1 Mio. 55%

 

Absetzbeträge

 

bei 1 Kind

bei 2 Kindern

für jedes weitere Kind

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis EUR 7.411

EUR 612

EUR 828

EUR 273

Unterhaltsabsetzbetrag

EUR 38

EUR 56

EUR 75

l

SV-Rückerstattung (55%)

Arbeitnehmer

inkl Pendlerzuschlag

zzgl SV-Bonus

Pensionist

jährlich

EUR 496

EUR 750

EUR 804

EUR 723

l

       

Einschleifgrenzen

Verkehrsabsetzbetrag Grundbetrag erhöht Zuschlag

erhöhter VAB

Zuschlag zum VAB

jährlich EUR 496 EUR 853 EUR 804

EUR 15.069

EUR 16.056

EUR 19.761

EUR 30.259

l

 

Pensionistenabsetzbetrag

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

 

Grundbetrag

Einschleifgrenzen

 

Einschleifgrenzen

Partnereinkommen

jährlich

EUR 1.020

EUR 21.614

EUR 31.494

EUR 1.502

EUR 24.616

EUR 31.494

EUR 2.720

Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von EUR 13.539 unterschreitet.

Sachbezugswerte

Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind bei Erstzulassung im Jahr 2026 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP max pm
2% PKW und Hybridfahrzeuge ab 2025: über 126 g/km EUR 960
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge ab 2025: bis 126 g/km EUR 720
0% Elektroautos 0 g/km EUR 0
0% Fahrräder/E-Krafträder 0 g/km EUR 0

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen E-Bike oder Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden. 

Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich EUR 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos. 

Zinsersparnis

Bei der Berechnung des Sachbezugs für die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvor­schüssen von mehr als EUR 7.300 wird unterschieden in variabel verzinste und solche, die mit einem festen Zinssatz gewährt werden. Der Referenzzinssatz2026 für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse beträgt 3 %. Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.

Sachbezugswert Wohnraum für 2026 unverändert 

= Richtwert ab 1.1.2024 Bgld Knt NÖ OÖ Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
EUR/m² Wohnfläche mtl 6,09 7,81 6,85 7,23 9,22 9,21 8,14 10,25 6,67

Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt weiter wie bisher, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Das Pendlerpauschale bleibt gegenüber dem Jahr 2025 unverändert.

in EUR kleines Pendlerpauschale großes Pendlerpauschale
Entfernung jährlich monatlich jährlich monatlich
2 km – 20 km 0 0 372 31
20 km – 40 km 696 58 1.476 123
40 km – 60 km 1.356 113 2.568 214
über 60 km 2.016 168 3.672 306

Aufgrund der Erhöhung der Ticketpreise wird der Pendlereuro auf EUR 6 (bisher EUR 2) pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhöht. Wird bei Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage ≥ 11 Tage
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale 1/3 2/3 3/3

Reisespesen

Als Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder im Inland gelten 2026 folgende Beträge. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.

Taggeld - Inland Dauer > 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel EUR 30
Nächtigungsgeld - Inland pauschal anstelle Beleg für Übernachtung EUR 17

Das Kilometergeld beträgt 2026

  PKW / Kombi Motorrad  Mitbeförderung Fahrrad 
Km-Geld EUR 0,50 EUR 0,25 EUR 0,15 EUR 0,25
maximal verrechenbare km / Jahr 30.000     3.000

 

Überstundenzuschläge

Durch die Gesetzesänderung wird im Jahr 2026 der Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bis zum Betrag von EUR 170 steuerfrei bleiben. Ohne die gesetzliche Anpassung hätte der steuerfreie Zuschlag im Jahr 2026 lediglich EUR 120 betragen. 

Feiertagsarbeit

Der Arbeitnehmer, der am Feiertag beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum normalen Entgelt auch noch das Entgelt nach dem Feiertagsruhegesetz. Am 19.12.2024 hat das BFG entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag sei, sondern normal zu besteuern ist. Das BMF hat daraufhin in einer Anfragebeantwortung ausgesprochen, dass diese strenge Rechtsansicht ab 1.1.2025 anzuwenden ist. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gezahlt wird, sei dieser steuerfrei. Mit der gesetzlichen Änderung wurde nunmehr mit Wirkung ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages bis EUR 400 / Monat wieder hergestellt.

Hinweis: Für die Monate Jänner 2026 bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Steuerbefreiung vom Arbeitgeber rückwirkend durch Aufrollung der Lohnverrechnung so rasch wie möglich berücksichtigt werden. 

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung 

Die bisherige Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihre virtuellen Gesellschaftsanteile („phantom shares“) am Arbeitgeberunternehmen steuerfrei auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umstellen, wäre am 31.12.2025 ausgelaufen. Die Regelung wurde nunmehr um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.

Mit Ende 2025 ausgelaufen sind folgende Regelungen:

  • Der im Jahr 2025 für Dienstreisen eingeführte pauschale Fahrtkostenersatz in Höhe des pauschalen Beförderungszuschusses laut RGV tritt ab 2026 außer Kraft. Der steuerfreie Ersatz von Kosten für Massenbeförderungsmittel ist künftig entweder laut Beleg möglich oder pauschal durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
  • Die letztmalig im Jahr 2025 steuerfrei auszahlbare Mitarbeiterprämie von EUR 1.000 ist bei Aufrollung des Lohnzahlungszeitraums bis zum 15.2.2026 noch möglich. Diese Prämie entfällt ab 2026. 
    Hinweis: Allerdings ist auch für 2026 eine ähnliche steuerfreie Mitarbeiterprämie geplant. Einen diesbezüglichen Gesetzesvorschlag hat das BMF bis 31.5.2026 auszuarbeiten.
  • Die steuerfreie pauschale Vergütung von EUR 30 / Monat für die Kosten des Ladens  von E-Firmenwagen durch den Arbeitnehmer zu Hause wird gestrichen.
  • Die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund für erwerbstätige Pensionisten endet wie vorgesehen 2025.

Honorarzahlungen: Meldepflicht bis Ende Februar!

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Unternehmen, Körperschaften und Selbständige sollten den Kalender im Blick behalten: Bestimmte Honorarzahlungen des Jahres 2025 müssen bis spätestens Ende Februar 2026 elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 20.000.

Welche Zahlungen sind betroffen?

Von der Meldepflicht sind Zahlungen in Zusammenhang mit folgenden – außerhalb eines klassischen Dienstverhältnisses erbrachten – Leistungen umfasst, auch wenn sie aus einer ehemaligen Tätigkeit resultieren:

  • Aufsichtsräte und Verwaltungsräte
  • Stiftungsvorstände und Aufsichtsorgane
  • Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftevermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • Freie Dienstnehmer (!)
  • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG oder § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen

Entscheidend ist, dass die Leistung an einen Unternehmer oder eine Körperschaft erbracht wurde.

Gemeldet werden müssen Name und Adresse des Leistungserbringers, die Art der Leistung, das Kalenderjahr, das bezahlte Entgelt sowie die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

Nicht meldepflichtig sind geringfügige Honorare, wenn das Entgelt EUR 450 pro Leistung und EUR 900 pro Jahr (jeweils inklusive Reisekostenersätze) nicht überschreitet oder keine inländische Steuerpflicht besteht.

Meldepflicht auch bei Auslandszahlungen

Auch Zahlungen ins Ausland können meldepflichtig sein, sofern ein Bezug zu Österreich besteht. Das ist insbesondere der Fall bei selbständigen Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden, bei Vermittlungsleistungen mit Inlandsbezug sowie bei kaufmännischen oder technischen Beratungen im Inland.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung tatsächlich zu einem Umsatz geführt hat. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Zahlungen EUR 100.000 pro Jahr und Leistungserbringer nicht überschreiten, bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde oder die ausländische Körperschaft einer angemessenen Besteuerung unterliegt.

Bis wann ist zu melden?

Die Meldungen müssen elektronisch an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermittelt werden. Für das Jahr 2025 endet die Frist regulär am 28. Februar 2026. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, gilt Montag, der 2. März 2026, als letzter Abgabetag.

Hohe Strafen bei Verstößen

Wer die Meldepflicht vorsätzlich missachtet, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. Die möglichen Strafen reichen von mehreren tausend Euro bis zu EUR 20.000.

Merkur-Tipp: Die jährlichen Meldungen zu Honorar- und Auslandszahlungen sind kein bloßer Formalakt. Eine rechtzeitige Prüfung kann teure Fehler vermeiden. Wenden Sie sich daher frühzeitig an Ihre Merkur-Experten, um Meldepflichten korrekt zu prüfen und fristgerecht zu erfüllen.

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen zu Umgründungen, Mantelkauf & Prokuristenhaftung

Zuletzt aktualisiert: 22. Dezember 2025

Diesmal haben wir aktuelle Judikate zu den Themen Umgründungen, Share Deal, Fremdwährungskrediten bei Vermietung sowie Geschäftsführerhaftung ausgewählt.

Zusammenschluss nach Art IV: Keine Rückwirkung für den nur Geld einbringenden Gesellschafter

Beteiligt sich eine Person als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen einer anderen Person, so liegt steuerlich ein Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft nach Art IV UmgrStG vor. Ein Zusammenschluss nach Art IV kann rückwirkend auf einen bis zu 9 Monate in der Vergangenheit liegenden Zusammenschlussstichtag vorgenommen werden. Für die Person, die nur Geld einbringt, gilt die Rückwirkung allerdings nach der neuen Ansicht des VwGH nicht. Die Person, die nur Geld einbringt, kann also erst für die Zeit ab dem Tag der Unterschriftsleistung am Zusammenschlussvertrag an den Einkünften der Personengesellschaft partizipieren.

Das BMF hat nunmehr in einer Anfragebeantwortung bekannt gegeben, dass diese neue Entscheidung des VwGH erst für ab dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge angewendet werden soll. Für vor dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge kann also die bisherige Umgründungspraxis beibehalten werden, wonach die Zurechnung von im Rückwirkungszeitraum erwirtschafteten Einkünften der Mitunternehmerschaft auch an die nur Geld (= nicht begünstigtes Vermögen) Übertragenden erfolgen kann. 

Mantelkauftatbestand auch bei Übertragung von bloß 55 % der Gesellschaftsanteile

Werden die Gesellschaftsanteile einer GmbH, die in der Vergangenheit Verluste erzielt hat, verkauft und wird sodann der Geschäftsgegenstand der GmbH geändert und ihre Geschäftsführung ausgetauscht, liegt der Mantelkauftatbestand vor. Das bewirkt, dass die alten Verluste der GmbH nicht mehr verwertet werden können. Bisher wurde angenommen, der Mantelkauftatbestand habe zur Voraussetzung, dass zumindest 75 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden. Der VwGH zeigt nun in einer Entscheidung auf, dass der Mantelkauftatbestand bereits dann vorliegen kann, wenn bloß 55 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden. Die neuen Gesellschafter müssen allerdings hinreichende Einflussmöglichkeiten auf die Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur der GmbH haben.

Finanzierung eines Mietgebäudes mit einem Fremdwährungskredit

Wird ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, mit einem Fremdwährungskredit (z.B. in Schweizer Franken) finanziert, können beim Fremdwährungskredit Kursverluste eintreten, die sich aus dem Anstieg der ausländischen Währung ergeben und damit zu höheren Rückzahlungen in Euro führen. Diese höheren Rückzahlungsbeträge (aus Kursverlusten) können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden. 

Auch Prokuristen unterliegen der Vertreterhaftung 

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten verletzt hat und deshalb die Abgaben bei der GmbH nicht eingebracht werden können. Der VwGH zeigt auf, dass nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Prokuristen zu dieser Haftung (Geschäftsführerhaftung) herangezogen werden können.

Jetzt noch erledigen: Von Spenden bis zur Mitarbeiterprämie

Zuletzt aktualisiert: 22. Dezember 2025

Damit Sie keine Frist zum Jahresende übersehen, werfen Sie noch einen Blick auf die folgende Übersicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre MERKUR-Experten.

Spenden

Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10 % des laufenden Gewinns bzw. bis zu 10 % des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2025 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2025 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2025 steuerlich geltend gemacht werden.

Gewinnfreibetrag2025

Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2025 auf dem Depot eingebucht sein. 
MERKUR-TIPP: Es empfiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu platzieren, damit sichergestellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen.

Registrierkassen - Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2025 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mithilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2026 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.

Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, um weiterhin die Abschreibung geltend machen zu können? In diesem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen kann. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

Gruppenantrag

Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jedes in eine neu zu bildende Gruppe einzubeziehenden Gruppenmitglieds muss der Gruppenantrag unterfertigt werden. Der Gruppenantrag ist sodann innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spätestens 31.12.2025 nachweislich zu unterfertigen.

Urlaubsverjährung

Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren und die erforderliche Rückstellung in der Bilanz korrigiert werden.
MERKUR-TIPP: Versenden Sie zum Jahresende an alle Arbeitnehmer eine entsprechende Aufforderung.

Mitarbeiterprämie 

Für alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern neben klassischen Weihnachtsgeschenken noch eine Freude bereiten möchten, tun dies mit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie bis zu EUR 1.000 oder einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu EUR 3.000. Wird sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als beide Beiträge gemeinsam EUR 3.000 nicht übersteigen. Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen jedoch an. 
MERKUR-TIPP: Die Zahlung der Mitarbeiterprämie 2025 muss bis spätestens 31.12.2025 erfolgen, da die bestehende Regelung mit Jahresende ausläuft.

  1. Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz 2025
  2. Update Mietpreisbremse

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