Für das Jahr 2026 ergeben sich in der Personalverrechnung mehrere Anpassungen, die Arbeitgeber:innen berücksichtigen sollten. Die Änderungen betreffen insbesondere Beitrags- und Grenzwerte, steuerliche Rahmenbedingungen sowie Melde- und Dokumentationspflichten. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Werte, geltenden Regelungen und relevanten Meldepflichten übersichtlich zusammen.
| 2025 | 2026 | ||
| Einkommen | Steuersatz | Einkommen | Steuersatz |
| für die ersten EUR 13.308 | 0% | für die ersten EUR 13.539 | 0% |
| EUR 13.308 bis EUR 21.617 | 20% | EUR 13.539 bis EUR 21.992 | 20% |
| EUR 21.617 bis EUR 35.836 | 30% | EUR 21.992 bis EUR 36.458 | 30% |
| EUR 35.836 bis EUR 69.166 | 40% | EUR 36.458 bis EUR 70.365 | 40% |
| EUR 69.166 bis EUR 103.072 | 48% | EUR 70.365 bis EUR 104.859 | 48% |
| EUR 103.072 bis EUR 1 Mio. | 50% | EUR 104.859 bis EUR 1 Mio. | 50% |
| ab EUR 1 Mio. | 55% | ab EUR 1 Mio. | 55% |
|
bei 1 Kind |
bei 2 Kindern |
für jedes weitere Kind |
|
| Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis EUR 7.411 |
EUR 612 |
EUR 828 |
EUR 273 |
| Unterhaltsabsetzbetrag |
EUR 38 |
EUR 56 |
EUR 75 |
l
|
SV-Rückerstattung (55%) |
Arbeitnehmer |
inkl Pendlerzuschlag |
zzgl SV-Bonus |
Pensionist |
|
jährlich |
EUR 496 |
EUR 750 |
EUR 804 |
EUR 723 |
l
|
Einschleifgrenzen |
|||||||
| Verkehrsabsetzbetrag | Grundbetrag | erhöht | Zuschlag |
erhöhter VAB |
Zuschlag zum VAB |
||
| jährlich | EUR 496 | EUR 853 | EUR 804 |
EUR 15.069 |
EUR 16.056 |
EUR 19.761 |
EUR 30.259 |
l
|
Pensionistenabsetzbetrag |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag |
||||||
|
Grundbetrag |
Einschleifgrenzen |
|
Einschleifgrenzen |
Partnereinkommen |
|||
|
jährlich |
EUR 1.020 |
EUR 21.614 |
EUR 31.494 |
EUR 1.502 |
EUR 24.616 |
EUR 31.494 |
EUR 2.720 |
Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von EUR 13.539 unterschreitet.
Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind bei Erstzulassung im Jahr 2026 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
| Sachbezug | Fahrzeugtyp | CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP | max pm |
| 2% | PKW und Hybridfahrzeuge | ab 2025: über 126 g/km | EUR 960 |
| 1,5% | ökologische PKW und Hybridfahrzeuge | ab 2025: bis 126 g/km | EUR 720 |
| 0% | Elektroautos | 0 g/km | EUR 0 |
| 0% | Fahrräder/E-Krafträder | 0 g/km | EUR 0 |
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen E-Bike oder Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich EUR 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos.
Bei der Berechnung des Sachbezugs für die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen von mehr als EUR 7.300 wird unterschieden in variabel verzinste und solche, die mit einem festen Zinssatz gewährt werden. Der Referenzzinssatz2026 für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse beträgt 3 %. Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.
| = Richtwert ab 1.1.2024 | Bgld | Knt | NÖ | OÖ | Slbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien |
| EUR/m² Wohnfläche mtl | 6,09 | 7,81 | 6,85 | 7,23 | 9,22 | 9,21 | 8,14 | 10,25 | 6,67 |
Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt weiter wie bisher, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.
Das Pendlerpauschale bleibt gegenüber dem Jahr 2025 unverändert.
| in EUR | kleines Pendlerpauschale | großes Pendlerpauschale | ||
| Entfernung | jährlich | monatlich | jährlich | monatlich |
| 2 km – 20 km | 0 | 0 | 372 | 31 |
| 20 km – 40 km | 696 | 58 | 1.476 | 123 |
| 40 km – 60 km | 1.356 | 113 | 2.568 | 214 |
| über 60 km | 2.016 | 168 | 3.672 | 306 |
Aufgrund der Erhöhung der Ticketpreise wird der Pendlereuro auf EUR 6 (bisher EUR 2) pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhöht. Wird bei Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.
| Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz | 4 bis 7 Tage | 8 bis 10 Tage | ≥ 11 Tage |
| aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale | 1/3 | 2/3 | 3/3 |
Als Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder im Inland gelten 2026 folgende Beträge. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.
| Taggeld - Inland | Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel | EUR 30 |
| Nächtigungsgeld - Inland | pauschal anstelle Beleg für Übernachtung | EUR 17 |
Das Kilometergeld beträgt 2026
| PKW / Kombi | Motorrad | Mitbeförderung | Fahrrad | |
| Km-Geld | EUR 0,50 | EUR 0,25 | EUR 0,15 | EUR 0,25 |
| maximal verrechenbare km / Jahr | 30.000 | 3.000 |
Durch die Gesetzesänderung wird im Jahr 2026 der Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bis zum Betrag von EUR 170 steuerfrei bleiben. Ohne die gesetzliche Anpassung hätte der steuerfreie Zuschlag im Jahr 2026 lediglich EUR 120 betragen.
Der Arbeitnehmer, der am Feiertag beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum normalen Entgelt auch noch das Entgelt nach dem Feiertagsruhegesetz. Am 19.12.2024 hat das BFG entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag sei, sondern normal zu besteuern ist. Das BMF hat daraufhin in einer Anfragebeantwortung ausgesprochen, dass diese strenge Rechtsansicht ab 1.1.2025 anzuwenden ist. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gezahlt wird, sei dieser steuerfrei. Mit der gesetzlichen Änderung wurde nunmehr mit Wirkung ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages bis EUR 400 / Monat wieder hergestellt.
Hinweis: Für die Monate Jänner 2026 bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Steuerbefreiung vom Arbeitgeber rückwirkend durch Aufrollung der Lohnverrechnung so rasch wie möglich berücksichtigt werden.
Die bisherige Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihre virtuellen Gesellschaftsanteile („phantom shares“) am Arbeitgeberunternehmen steuerfrei auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umstellen, wäre am 31.12.2025 ausgelaufen. Die Regelung wurde nunmehr um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.
Unternehmen, Körperschaften und Selbständige sollten den Kalender im Blick behalten: Bestimmte Honorarzahlungen des Jahres 2025 müssen bis spätestens Ende Februar 2026 elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 20.000.
Von der Meldepflicht sind Zahlungen in Zusammenhang mit folgenden – außerhalb eines klassischen Dienstverhältnisses erbrachten – Leistungen umfasst, auch wenn sie aus einer ehemaligen Tätigkeit resultieren:
Entscheidend ist, dass die Leistung an einen Unternehmer oder eine Körperschaft erbracht wurde.
Gemeldet werden müssen Name und Adresse des Leistungserbringers, die Art der Leistung, das Kalenderjahr, das bezahlte Entgelt sowie die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Nicht meldepflichtig sind geringfügige Honorare, wenn das Entgelt EUR 450 pro Leistung und EUR 900 pro Jahr (jeweils inklusive Reisekostenersätze) nicht überschreitet oder keine inländische Steuerpflicht besteht.
Auch Zahlungen ins Ausland können meldepflichtig sein, sofern ein Bezug zu Österreich besteht. Das ist insbesondere der Fall bei selbständigen Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden, bei Vermittlungsleistungen mit Inlandsbezug sowie bei kaufmännischen oder technischen Beratungen im Inland.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung tatsächlich zu einem Umsatz geführt hat. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Zahlungen EUR 100.000 pro Jahr und Leistungserbringer nicht überschreiten, bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde oder die ausländische Körperschaft einer angemessenen Besteuerung unterliegt.
Die Meldungen müssen elektronisch an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermittelt werden. Für das Jahr 2025 endet die Frist regulär am 28. Februar 2026. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, gilt Montag, der 2. März 2026, als letzter Abgabetag.
Wer die Meldepflicht vorsätzlich missachtet, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. Die möglichen Strafen reichen von mehreren tausend Euro bis zu EUR 20.000.
Merkur-Tipp: Die jährlichen Meldungen zu Honorar- und Auslandszahlungen sind kein bloßer Formalakt. Eine rechtzeitige Prüfung kann teure Fehler vermeiden. Wenden Sie sich daher frühzeitig an Ihre Merkur-Experten, um Meldepflichten korrekt zu prüfen und fristgerecht zu erfüllen.
Diesmal haben wir aktuelle Judikate zu den Themen Umgründungen, Share Deal, Fremdwährungskrediten bei Vermietung sowie Geschäftsführerhaftung ausgewählt.
Beteiligt sich eine Person als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen einer anderen Person, so liegt steuerlich ein Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft nach Art IV UmgrStG vor. Ein Zusammenschluss nach Art IV kann rückwirkend auf einen bis zu 9 Monate in der Vergangenheit liegenden Zusammenschlussstichtag vorgenommen werden. Für die Person, die nur Geld einbringt, gilt die Rückwirkung allerdings nach der neuen Ansicht des VwGH nicht. Die Person, die nur Geld einbringt, kann also erst für die Zeit ab dem Tag der Unterschriftsleistung am Zusammenschlussvertrag an den Einkünften der Personengesellschaft partizipieren.
Das BMF hat nunmehr in einer Anfragebeantwortung bekannt gegeben, dass diese neue Entscheidung des VwGH erst für ab dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge angewendet werden soll. Für vor dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge kann also die bisherige Umgründungspraxis beibehalten werden, wonach die Zurechnung von im Rückwirkungszeitraum erwirtschafteten Einkünften der Mitunternehmerschaft auch an die nur Geld (= nicht begünstigtes Vermögen) Übertragenden erfolgen kann.
Werden die Gesellschaftsanteile einer GmbH, die in der Vergangenheit Verluste erzielt hat, verkauft und wird sodann der Geschäftsgegenstand der GmbH geändert und ihre Geschäftsführung ausgetauscht, liegt der Mantelkauftatbestand vor. Das bewirkt, dass die alten Verluste der GmbH nicht mehr verwertet werden können. Bisher wurde angenommen, der Mantelkauftatbestand habe zur Voraussetzung, dass zumindest 75 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden. Der VwGH zeigt nun in einer Entscheidung auf, dass der Mantelkauftatbestand bereits dann vorliegen kann, wenn bloß 55 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden. Die neuen Gesellschafter müssen allerdings hinreichende Einflussmöglichkeiten auf die Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur der GmbH haben.
Wird ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, mit einem Fremdwährungskredit (z.B. in Schweizer Franken) finanziert, können beim Fremdwährungskredit Kursverluste eintreten, die sich aus dem Anstieg der ausländischen Währung ergeben und damit zu höheren Rückzahlungen in Euro führen. Diese höheren Rückzahlungsbeträge (aus Kursverlusten) können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten verletzt hat und deshalb die Abgaben bei der GmbH nicht eingebracht werden können. Der VwGH zeigt auf, dass nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Prokuristen zu dieser Haftung (Geschäftsführerhaftung) herangezogen werden können.
Damit Sie keine Frist zum Jahresende übersehen, werfen Sie noch einen Blick auf die folgende Übersicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre MERKUR-Experten.
Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10 % des laufenden Gewinns bzw. bis zu 10 % des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2025 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2025 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2025 steuerlich geltend gemacht werden.
Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2025 auf dem Depot eingebucht sein.
MERKUR-TIPP: Es empfiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu platzieren, damit sichergestellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen.
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2025 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mithilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2026 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, um weiterhin die Abschreibung geltend machen zu können? In diesem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen kann. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jedes in eine neu zu bildende Gruppe einzubeziehenden Gruppenmitglieds muss der Gruppenantrag unterfertigt werden. Der Gruppenantrag ist sodann innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spätestens 31.12.2025 nachweislich zu unterfertigen.
Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren und die erforderliche Rückstellung in der Bilanz korrigiert werden.
MERKUR-TIPP: Versenden Sie zum Jahresende an alle Arbeitnehmer eine entsprechende Aufforderung.
Für alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern neben klassischen Weihnachtsgeschenken noch eine Freude bereiten möchten, tun dies mit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie bis zu EUR 1.000 oder einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu EUR 3.000. Wird sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als beide Beiträge gemeinsam EUR 3.000 nicht übersteigen. Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen jedoch an.
MERKUR-TIPP: Die Zahlung der Mitarbeiterprämie 2025 muss bis spätestens 31.12.2025 erfolgen, da die bestehende Regelung mit Jahresende ausläuft.