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Neues zum Homeoffice als Betriebsstätte

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Wenn das Arbeitgeber-Unternehmen in einem Staat ansässig ist, aber ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat im Homeoffice oder sonst in Telearbeit arbeitet, ergeben sich steuerliche Problemstellungen. Bei grenzüberschreitender Telearbeit-Tätigkeit ist zwischen der Besteuerung des Arbeitnehmers selbst und einer möglichen Homeoffice- bzw Telearbeit-Betriebsstätte des Arbeitgeber-Unternehmens zu unterscheiden.

Besteuerung des Arbeitnehmers

Besteht kein DBA mit einer speziellen Grenzgänger-Regelung, kommt grundsätzlich jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Die Tage in Telearbeit in einem anderen Staat als dem Arbeitgeberstaat sind somit dem Staat zuzuordnen, in dem die Telearbeit erbracht wird, bei Telearbeit im Homeoffice des Arbeitnehmers ist das der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers. 

Beispiel
Wenn ein in Linz ansässiger Steuerpflichtiger bei einem Unternehmen in München beschäftigt ist und drei der fünf Arbeitstage pro Woche in seiner Privatwohnung in Linz in Telearbeit verbringt, sind 3/5 der nichtselbständigen Einkünfte im Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu versteuern. 

Besteuerung des Arbeitgeber-Unternehmens

Für das Arbeitgeber-Unternehmen besteht bei grenzüberschreitender Telearbeit das Risiko, dass das Homeoffice des Arbeitnehmers oder ein anderer fester Raum, in welchem Telearbeit erbracht wird, eine weitere Betriebsstätte des Arbeitgebers werden kann, wodurch ein (kleiner) Teil des Unternehmensgewinns im Staat dieser Betriebsstätte (beim Homeoffice Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers) steuerpflichtig wird. Die Finanzverwaltung hat bisher ein Homeoffice des Arbeitnehmers nur dann als eine Betriebsstätte angenommen, wenn eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers gegeben war. Keine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Wohnung des Arbeitnehmers als eine inländische feste örtliche Einrichtung des Arbeitgebers wurde im Normalfall angenommen, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt, sondern dem Mitarbeiter im Betrieb einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser Arbeitsplatz auch tatsächlich regelmäßig an einigen Tagen genutzt wird.

Neue Regelung im Kommentar zum OECD-Musterabkommen

Nunmehr wurde durch die OECD ein Update zum OECD-Musterkommentar vorgenommen, das neue Regelungen für die Beurteilung eines Homeoffice (auch einer Zweitwohnung, Wohnung beim Partner/der Partnerin, etc.) als Betriebsstätte enthält. 

Demnach ist das Homeoffice eine Betriebsstätte, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 

  • Das Homeoffice muss eine feste Geschäftseinrichtung des Arbeitgeber-Unternehmens sein. Das ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig und über einen längeren Zeitraum im Homeoffice für das Unternehmen arbeitet. Die Arbeiten dürfen nicht bloße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten sein.
  • Arbeitszeit-Indikator: Der Arbeitnehmer muss mindestens 50 % der Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice erbringen.
  • Zudem müssen wirtschaftliche Gründe des Unternehmens für die Homeoffice-Arbeit sprechen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn die physische Anwesenheit des Arbeitnehmers im anderen Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen, die sich im Homeoffice-Staat aufhalten, in geschäftlichen Kontakt tritt. Lediglich sporadischer Kontakt reicht allerdings für die Annahme eines wirtschaftlichen Grundes nicht aus.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer der österreichischen Ö-GmbH arbeitet 80 % seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten in seiner Wohnung in Ungarn. Er besucht regelmäßig Kunden der Ö-GmbH in Ungarn, um ihnen Dienstleistungen der Ö-GmbH zu erbringen.

Lösung: Die Wohnung in Ungarn ist als feste Einrichtung anzusehen, da der Ort regelmäßig und dauerhaft für Geschäftstätigkeiten der Ö-GmbH genutzt wird. Weiters verbringt der Arbeitnehmer mindestens 50 % seiner Arbeitszeit mit der Arbeit in seiner Wohnung in Ungarn und es gibt aus Sicht der Ö-GmbH einen wirtschaftlichen Grund für die Anwesenheit des Arbeitnehmers in Ungarn (Dienstleistungen an Kunden der Ö-GmbH in Ungarn). Die Wohnung in Ungarn ist daher eine Betriebsstätte der Ö-GmbH in Ungarn.


Für Österreich gilt ab 2026: Das BMF hat in einer aktuellen Info vom 4.1.2026 die Aussagen dieses Updates des OECD-Musterkommentars übernommen. Es wird somit nicht mehr auf die Verfügungsmacht über die Betriebsstätte abgestellt. Entscheidend ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer zumindest 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und für das Unternehmen ein wirtschaftlicher Grund dafür besteht, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice im betreffenden Staat arbeitet. Eine normale Homeoffice-Nutzung stellt keinen solchen wirtschaftlichen Grund dar.  Eine Besonderheit besteht, wenn die im Homeoffice arbeitende Person die einzige oder wichtigste Person ist, die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausübt (z.B. Geschäftsführer). In diesem Fall wird das Homeoffice regelmäßig als Betriebsstätte beurteilt. 

Neues aus der Umsatzsteuer: Änderungen für 2026

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Im Fokus steht die neue unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung besonders repräsentativer Wohnimmobilien („Luxusimmobilien“), die mit Ausschluss des Vorsteuerabzugs einhergeht. Darüber hinaus beleuchten wir die Erhöhung der Umsatzgrenze für die „Kalte-Hände-Regelung“, aktuelle Entwicklungen zu Registrierkassen und Belegpflichten sowie die Halbierung der Mehrwertsteuer für bestimmte Lebensmittel.

Vermietung einer Luxusimmobilie für Wohnzwecke

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde eine umsatzsteuerliche Regelung für sogenannte „Luxusimmobilien“ getroffen. Demnach gilt ab 2026 eine unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von besonders repräsentativen Gebäuden für Wohnzwecke („Luxusimmobilien“). Das bedeutet, dass für solche Objekte der Vorsteuerabzug nicht mehr zusteht. 

Eine „Luxusimmobilie“ liegt vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (ab Anschaffung bzw. Beginn einer Herstellung) mehr als EUR 2 Mio. betragen. Im Zuge der Beratungen im Parlament wurde im Finanzausschuss noch geklärt, dass der Betrag von EUR 2 Mio. ein Nettobetrag (also Betrag ohne Umsatzsteuer) ist. Bei der Vermietung von Zinshäusern mit mehreren Mietwohnungen gilt die Grenze von EUR 2 Mio. (ohne Umsatzsteuer) pro einzelner Wohnung. In einem Haus kann also eine Wohnung als Luxusimmobilie gelten, auch wenn die Nachbarwohnung keine Luxusimmobilie ist. 

Diese unechte Steuerbefreiung gilt ab 1.1. 2026 für Vermietungen zu Wohnzwecken. Voraussetzung ist, dass eine Luxusimmobilie vorliegt. Eine Luxusimmobilie ist gegeben, wenn folgende Umstände vorliegen:

  • Für ein Grundstück (für Wohnzwecke) sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und/oder Kosten für Großreparaturen von mehr als EUR 2 Mio. angefallen.
  • Dabei sind alle Kosten für den Grund und Boden und für das Gebäude samt den Nebengebäuden (Garagen, Schwimmbäder, etc.) zusammenzurechnen. (Nur Herstellungskosten zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen sind nicht zu berücksichtigen).
  • Es werden alle Kosten erfasst, die innerhalb von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. ab Beginn einer Herstellung anfallen.
  • Vor dem 1.1.2026 angefallene Kosten von laufenden Bauprojekten zählen allerdings nicht zur EUR 2 Mio. Grenze. Nur alle nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Kosten für Großreparaturen werden davon erfasst. Dabei wird hinsichtlich des Zeitpunktes darauf abgestellt, wann das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Daher zählten die bis Ende 2025 getätigten Investitionen nur dann nicht, wenn für sie der Vorsteuerabzug noch bis inklusive 2025 geltend gemacht werden kann. Somit muss die Schlussrechnung oder die Rechnung über eine abgrenzbare Teilleistung oder eine Anzahlungsrechnung bereits 2025 ausgestellt sein, damit die Investition nicht mehr für die Grenze von EUR 2 Mio. zählt.

Beispiel 1

Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus im Jänner 2026 um EUR 1,9 Mio. (ohne USt) und Vermietung zu Wohnzwecken. Im Jänner 2027 Renovierung des Hauses um EUR 500.000 netto.

Lösung: Im Jahr 2026 liegt keine Luxusimmobilie vor, die Vermietung ist steuerpflichtig mit 10 % USt. Der Vorsteuerabzug steht zu. Im Jänner 2027 wird die Grenze von EUR 2 Mio. überschritten. Die Vermietung ist nunmehr ab Jänner 2027 unecht umsatzsteuerbefreit. Für die Renovierungskosten von EUR 500.000 steht kein Vorsteuerabzug zu. Für die allfällige Vorsteuer aus den Anschaffungskosten des Jahres 2026 ist ab dem Jahr 2027 eine Vorsteuerberichtigung von jährlich einem Zwanzigstel vorzunehmen.

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Beispiel 2

Erwerb eines bebauten Grundstücks im Jahr 2025 um EUR 4 Mio. netto, Großreparatur im Jahr 2026 um EUR 1,7 Mio. netto und sodann Vermietung zu Wohnzwecken. Zubau im Jänner 2029 um EUR 900.000 netto.

Lösung: 2026, 2027 und 2028 liegt keine Luxusimmobilie vor (die Investition 2025 zählt nicht zur Grenze von EUR 2 Mio., die Großreparatur 2026 liegt unter EUR 2 Mio.). Daher ist in den Jahren 2026 bis 2028 die Vermietung umsatzsteuerpflichtig mit 10 % USt. Der Vorsteuerabzug steht zu. Im Jänner 2029 wird die Grenze von EUR 2 Mio. überschritten (EUR 1,700.000 plus EUR 900.000 = EUR 2,600.000). Ab Jänner 2029 gilt das Objekt als Luxusimmobilie und die Vermietung ist ab 2029 unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Für den 2029 errichteten Zubau steht kein Vorsteuerabzug zu. Zusätzlich ist ab 2029 jedes Jahr eine Vorsteuerberichtigung in Höhe eines Zwanzigstels aller geltend gemachten Vorsteuern (auch der bereits 2025 und 2026 für die Immobilie geltend gemachten Vorsteuern) vorzunehmen.

Hinweis für die Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten: Auch in Wohnungseigentumsobjekten gilt jede ab 2026 angeschaffte/hergestellte und für Wohnzwecke verwendete Wohnung bei Überschreiten der Grenze von EUR 2 Mio. als Luxusimmobilie, sodass der Wohnungseigentumsgemeinschaft diesbezüglich kein Vorsteuerabzug für die Erhaltungs- und Verwaltungskosten zusteht.

Erhöhung der Umsatzgrenze für „Kalte-Hände-Regelung“ auf EUR 45.000

Für Umsätze, die unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen, ist grundsätzlich eine vereinfachte Losungsermittlung durch „Kassasturz“ erlaubt. Das heißt, die Bareingänge eines Tages werden durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt. Für solche Umsätze besteht keine Pflicht zur Registrierkasse und keine Belegerteilungspflicht. Diese Regelung erfasst: 

  • Umsätze im Freien, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeführt werden,
  • Umsätze in einem Buschenschank,
  • Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten und ähnliche Hütten,
  • Umsätze in kleinen Kantinen (an maximal 52 Tagen/Jahr geöffnet) gemeinnütziger Vereine.

Bisher war diese „Kalte-Hände-Regelung“ nur anwendbar, wenn die Umsätze pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigem EUR 30.000,- nicht überstiegen. Mit dem AbgÄG 2025 ist diese Umsatzgrenze ab 1.1.2026 auf EUR 45.000 angehoben worden. 

Beleglotteriegesetz

Im Parlament wird derzeit über einen Initiativantrag für ein Beleglotteriegesetz beraten. Dem Gesetzesentwurf zufolge soll jeder, der beim Einkauf einen Beleg einer Registrierkasse erhalten hat, mit diesem Beleg an einer vom Finanzminister ab 1. Oktober 2026 veranstalteten Lotterie teilnehmen können. Die Teilnahme ist freiwillig und erfolgt, indem der Teilnehmer über die FinanzOnline App am Handy den maschinenlesbaren Code des Kassabons an das BMF übermittelt. 

Sodann sollen in jedem Kalendermonat aus den übermittelten Codes 100 Teilnehmer zufallsbasiert als Gewinner ausgewählt werden. In der Auswahl des jeweiligen Kalendermonats werden alle Codes berücksichtigt, die im Vormonat ausgestellt und der App übermittelt wurden. Als Preis soll pro Gewinner ein Betrag von EUR 2.500 gewährt werden.

Halbierung der Mehrwertsteuer für bestimmte Lebensmittel

Die Bundesregierung bereitet ein Gesetz vor, mit dem die Mehrwertsteuer auf bestimmte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 (mehr als) halbiert, nämlich auf 4,9 % dauerhaft abgesenkt wird. Diese MwSt-Senkung soll das Budget pro Jahr EUR 400 Mio. (für 2026: EUR 200 Mio.) kosten. Der Lebensmittelhandel muss die Steuersenkung an die Konsumenten weitergeben. Die Gegenfinanzierung der MwSt-Senkung soll über eine Steuer auf nicht recycelbares Plastik sowie eine Paketabgabe für Sendungen aus Drittstaaten in die EU erfolgen. Die exakte Liste an mehrwertsteuer-begünstigten Lebensmitteln wurde im Ministerrat vom 28.1.2026 beschlossen und umfasst folgende Produkte:

  • Milch, Butter, Joghurt, frische Eier
  • Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse, Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte; Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika und Spargel;
  • Gemüse gefroren (z.B. Erbsen, Spinat);
  • Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z.B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken);
  • Getreide und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl etc., inklusive glutenfreies Brot);
  • Speisesalz.

Mietzinsanpassung: Was ist bis 1. April 2026 zu beachten?

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Wir haben bereits ausführlich über die mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen mietrechtlichen Änderungen, insbesondere das Mieten-Wertsicherungsgesetz, berichtet. Da sich dieses Thema als besonders komplex erwiesen hat, möchten wir Ihnen nachstehend eine kurze Übersicht über die Neuerungen geben sowie auf gewisse Besonderheiten eingehen. 

Anwendungsbereich

  • Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) gilt für alle Wohnungsmietverträge, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unabhängig vom Ausmaß der Anwendbarkeit des MRG (Teil-/Vollanwendungsbereich), unterliegen.
  • Es gilt NICHT für Geschäftsraummieten (egal ob gewerblich, freiberuflich oder sonstig genutzt) oder nicht dem MRG unterliegenden Räume. Neu abgeschlossene Mietverträge über Raummieten (Geschäftsräume, Wohnungen u.ä.) können sich jedoch den Valorisierungsregelungen des MieWeG freiwillig unterwerfen.
  • Es gilt nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde.
  • Klarstellung Arbeitszimmer: Als Wohnungsmietvertrag gelten Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG. Folgt man dem Gesetzeswortlaut und den Erläuterungen zum MieWeG, gilt dieses auch für Wohnungen, in denen ein oder mehrere Zimmer als Arbeitszimmer genutzt werden (und damit geschäftlich), sofern der Mietgegenstand insgesamt als Wohnung im Sinne des MRG gilt. Eine Wohnung gilt der Judikatur nach als ein baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Beschränkung der Valorisierung

Die jährlichen Valorisierungen werden durch das MieWeG sowohl zeitlich als auch der Höhe nach beschränkt. Sämtliche Valorisierungen bei Mietverträgen, die dem MieWeG unterliegen, dürfen unabhängig von anderslautenden Wertsicherungsklauseln nur noch am 1. April angepasst werden. Dies gilt für alle Mietzinshöhungen, die ab dem 1.1.2026 eintreten oder eingetreten wären. Wird ein Mietvertrag im Jahr 2026 (ab 1.1.2026) neu abgeschlossen, kann eine Erhöhung erst mit 1.4.2027 (auch wenn er vor dem 1.4.2026 abgeschlossen wurde) erfolgen, da ein volles Kalenderjahr nach Vertragsabschluss für die erste Erhöhung Voraussetzung ist.

Hinweis: Sämtliche Mietzinserhöhungen mit 1.1.2026, die auf Mietverträgen basieren, die dem MieWeG unterliegen, sind daher unwirksam, da eine Erhöhung gesetzlich nur noch mit 1. April vorgenommen werden darf.

Die Mietzinserhöhung ist der Höhe nach ebenfalls zweifach begrenzt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des VPI 2020 des vorangegangenen Kalenderjahrs und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt. 

Achtung: Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die Wertsicherung dadurch begrenzt, dass bei der Veränderung des Entgelts die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 für das Jahr 2025 höchstens mit 1 % und für das Jahr 2026 höchstens mit 2 % berücksichtigbar ist.

Die Parallelrechnung anderslautender Wertsicherungsvereinbarungen

Für Mietverträge, in denen anderslautende Wertsicherungsvereinbarungen als jene des MieWeG getroffen wurden, sind für eine zulässige Erhöhung mit 1. April 2026 folgende (rechnerische) Schritte durchzuführen:

  1. Es ist zu ermitteln, wann aufgrund der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung eine mögliche Anhebung des Mietzinses ausgelöst wird und wie hoch die Erhöhung nach dieser Vereinbarung ausfällt. Es ist zwar unerheblich, wann eine Mietzinserhöhung gemäß der Vereinbarung möglich wäre, da eine Erhöhung nur mit 1. April gesetzlich vorgesehen ist, jedoch ist der Zeitpunkt der vertraglichen Erhöhung maßgeblich für den Erhöhungsbetrag (z.B. zeitlicher VPI Bezugspunkt) laut Vereinbarung.
  2. In einem weiteren Schritt ist der Erhöhungsbetrag gemäß dem MieWeG zu ermitteln. 
  3. Auf jenen Betrag, der von diesen beiden Ergebnissen niedriger ist, darf sodann mit dem nächstfolgenden 1. April angehoben werden.

Sozialversicherung: Was sich 2026 ändert

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Mit dem Jahreswechsel werden die SV-Werte neu festgesetzt. Eine Übersicht aller Werte für 2026 finden Sie in der Beilage. Über weitere Änderungen in der Sozialversicherung ab 2026 informiert Sie der folgende Überblick.

Höhe des Säumniszuschlags in der Sozialversicherung

Grundsätzlich fällt je Meldeverstoß ein Säumniszuschlag von EUR 70 an. Je nach Dauer der verspäteten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) greift eine Staffelung, wobei für eine Überschreitung von bis zu fünf Tagen EUR 5, bis zehn Tagen EUR 12, bis Monatsende EUR 18, danach EUR 70 vorgeschrieben werden. Die Summe aller Säumniszuschläge innerhalb eines Beitragszeitraums darf EUR 1.155 nicht überschreiten. 

Bei einer Berichtigung der mBGM nach 12 Monaten fallen Verzugszinsen in Höhe von 5,53 % (2025: 7,03 %) ab 1.1.2026 an.

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026

Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze wurden per 1.1.2026 angepasst.

 

0 - 5 Jahre

6 - 9 Jahre

10 - 14 Jahre

15 - 19 Jahre

≥ 20 Jahre

Regelbedarfssätze in EUR

360

460

560

700

800

 

Pflegegeld wird ab 1.1.2026 um 2,7 % valorisiert

Pflegestufe

1

2

3

4

5

6

7

monatlich in EUR

206,30

380,30

592,60

888,50

1.206,90

1.685,40

2.214,80

Bildungskarenz & Bildungsteilzeit

Ab 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, eine Bildungskarenz/-teilzeit nach den neuen Regelungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe beantragt werden. Die neue Bildungskarenz/-teilzeit hat als Voraussetzung eine ununterbrochene 12-monatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Zeiten des Wochengeld- bzw. Kinderbetreuungs­geldbezugs zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit, dürfen aber nicht in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz liegen. Damit ist es nicht mehr möglich, von der Elternkarenz nahtlos in die Bildungskarenz zu gehen. 

Auf die Bildungskarenz/-teilzeit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Für Arbeitnehmer, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, muss eine zumindest vierjährige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Dadurch sollen vor allem geringer qualifizierte Arbeitnehmer bevorzugt werden. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer zahlen, wenn dessen Bruttogehalt mehr als 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt (2026: EUR 3.456). Dieser Zuschuss kürzt die AMS-Weiterbildungsbeihilfe und soll dazu dienen, die Bildungskarenz eher niedrig qualifizierten Arbeitnehmern zu ermöglichen. Der Zuschuss darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Das AMS trägt die Sozialversicherungsbeiträge des Zuschusses, die steuerliche Behandlung entspricht der des Arbeitslosengeldes.

Dem Arbeitnehmer kann zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhalts eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt werden. Hierbei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung des AMS. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (Ausnahme: bei einer bestehenden Betreuungspflicht für ein Kind unter sieben Jahren reichen 16 Wochenstunden).
  • Grundsätzlich kommen als Weiterbildungsmaßnahmen sämtliche Aus-, Weiter- und Fortbildungen im In- oder Ausland in Frage. Wichtig hierbei ist, dass die berufliche Sinnhaftigkeit im Vordergrund steht. Kurse aus privatem Interesse („Hobby“) erfüllen nicht die Voraussetzungen.
  • Vor Antritt der Bildungskarenz/-teilzeit muss seit mindestens 12 Monaten eine ununterbrochene arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen.
  • Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungs­karenz/-teilzeit durch den Arbeitnehmer eingereicht werden. Das AMS ist verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung so schnell wie möglich nach Erhalt der vollständigen Unterlagen zu treffen. Für die Genehmigung wird insbesondere geprüft, ob die Bildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Hinweis: Das jährliche Budget für die Weiterbildungsbeihilfe ist auf EUR 150 Mio. begrenzt. Bewilligungen werden daher nur erteilt, solange die verfügbaren Budgetmittel nicht ausgeschöpft sind.

Neue Trinkgeldpauschalen 

Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritter Seite und unterliegen der Beitragspflicht. Sie erhöhen im fraglichen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die aufwendige Feststellung tatsächlich bezogener Trinkgelder. Ab 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe. Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeit­raum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:

Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:

 

2026

2027

2028

Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe

 

 

 

Dienstnehmer mit Inkasso

EUR 65

EUR 85

EUR 100

Dienstnehmer ohne Inkasso

EUR 45

EUR 45

EUR 50

Lehrling/Pflichtpraktikant

EUR 20

EUR 20

EUR 25

Friseurgewerbe

 

 

 

Dienstnehmer

EUR 70

EUR 85

EUR 100

Lehrling

EUR 22

EUR 22

EUR 25

Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

 

 

 

Dienstnehmer

EUR 65

EUR 85

EUR 100

Lehrling

EUR 20

EUR 20

EUR 20

Personenbeförderungsgewerbe

 

 

 

Dienstnehmer

EUR 70

EUR 80

EUR 90

Hinweis: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte weitergegeben werden.

Hitzeschutzverordnung 

Als Reaktion auf den Klimawandel und die vermutlich heißeren Sommertage hat die Arbeitsministerin die am 1.1.2026 in Kraft getretene Hitzeschutzverordnung erlassen. 

Die Hitzeschutzverordnung schützt Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten. Betroffen sind z.B. folgende Branchen: Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festival-Betriebe, Gärtnereien. Die Arbeitgeber haben für ihre Arbeitnehmer die Gefahren, die durch UV-Strahlung und Hitze entstehen, zu evaluieren und, sofern Maßnahmen notwendig sind, diese umzusetzen. Insbesondere wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist, müssen Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz umsetzen. In der Verordnung sind beispielhaft folgende Maßnahmen angeführt:

  • Vorverlegung des Arbeitsbeginns, Verlängerung der Pausen,
  • Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung, Duschgelegenheiten,
  • Verschiebung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten,
  • Schutzkleidung, Kopfschutz, leichte Kleidung, Trinkwasser, Sonnenschutzcreme.

Merkur-Tipp: Die Beschreibung dieser Maßnahmen muss in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowohl für alle Arbeitnehmer als auch für das Arbeitsinspektorat elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.

Sozialversicherungwerte 2026

  1. Personalverrechnung 2026: Die wichtigsten Neuerungen
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