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Ferienjobs: Wieviel darf der Nachwuchs dazu verdienen?

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2025

In den Sommermonaten nützen Schüler und Studenten die Möglichkeit, in Unternehmen Praxiserfahrung zu sammeln und etwas Geld zu verdienen. Für viele Unternehmer gehört es zur Unternehmenskultur, jungen Menschen das „Hineinschnuppern“ in den Beruf zu ermöglichen. Es sind vielleicht die nächsten Mitarbeiter darunter. Welche Formen von Ferienjobs gibt es?

Ferialjob

Wenn Schüler oder Studenten im Sommer arbeiten, gelten sie als Dienstnehmer. Sie sind vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzumelden. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 pro Monat sind die Ferial-Arbeitnehmer vollversichert, ihre Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.

Echte Praktikanten

Pflichtpraktika (mit und ohne Taschengeld) sind im Rahmen von schulischen und universitären Ausbildungen vorgesehen. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. In beiden Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die Tätigkeit der Praktikanten erfolgt unter der Anleitung des Dienstgebers. Wohl auch um die betriebsinterne Sicherheit zu gewährleisten und die Infrastruktur nicht gänzlich frei zu nutzen. Bei Zahlung eines Taschengelds in Anerkennung der erbrachten Leistung liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vor, das eine ASVG-Pflichtversicherung begründet. Andernfalls besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler und Studierende. 

Eine Sonderstellung nehmen Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als echtes Dienstverhältnis, das entsprechend dem Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung entlohnt werden muss.

Ferienjobs - was dürfen Kinder dazuverdienen?

Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren. 

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das zu versteuernde Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) EUR 17.212 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes EUR 17.212 überschreiten, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Auch beim Bezug von Studienbeihilfen können Studenten bis zu EUR 17.212 dazuverdienen.

TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer). In den meisten Fällen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt. 

Vorbereitung für EU-Vorsteuererstattung

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2025

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2025. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über EUR 1.000 bzw. Tankbelege über EUR 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.

Das Vorsteuererstattungsverfahren stellt eine durchaus komplexe formelle Herausforderung für die Unternehmen dar. Neben der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist, der korrekten Abwicklung und der Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten ist es ratsam, eine gewisse Vorlaufzeit miteinzuberechnen. Hier einige Punkte, auf die besonders zu achten ist:

  • Klärung der Vorfrage, ob die Geltendmachung der Vorsteuern im isolierten Vorsteuererstattungsverfahren oder im regulären Veranlagungsverfahren durch vorgelagerte Registrierungspflicht im jeweiligen EU-Mitgliedsland erfolgen muss.
  • Überprüfung der Rechnung, ob die ausgewiesene nationale Umsatzsteuer zu Recht ausgewiesen wurde oder ob es aufgrund der Qualifizierung der Leistung zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) gekommen wäre. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrechts ist eine Grundvoraussetzung für die Vorsteuererstattungsberechtigung. Gegebenenfalls gilt es die Rechnung korrigieren zu lassen.

Bei der Antragstellung sind vor allem die Formerfordernisse zu beachten, damit mit einer erfolgreichen und raschen Erledigung des Antrags gerechnet werden kann. Hier ein paar Tipps:

  • Unter Bezugnummer ist die Rechnungsnummer der vom Lieferanten ausgestellten Rechnung einzutragen. Es sollen also nicht versehentlich interne Belegnummern erfasst werden. Wichtig ist, dass je Rechnung (= je Belegnummer) nur eine Position im Antrag eingetragen wird. Bei doppelter Erfassung einer Rechnungsnummer erscheint eine Fehlermeldung oder der Antrag wird aus diesem Grund zurückgewiesen.
  • Anzahlungsrechnungen und die dazugehörige Schlussrechnung sind in gesonderten Positionen zu erfassen. Nationale Besonderheiten, wie die Anknüpfung des Vorsteuerabzugsrechts an das Zahlungsdatum, gilt es bei der Antragstellung zu beachten und die Zahlung durch Beilage einer Zahlungsbestätigung nachzuweisen.
  • Unter Vorsteuer ist der gesamte auf die Bemessungsgrundlage beziehende Vorsteuerbetrag laut Rechnung einzutragen. Aufgrund unterschiedlicher Steuersätze gesondert ausgewiesene Vorsteuerbeträge sind in eine Summe zusammenzuzählen und einzutragen. Wurde ein Skonto geltend gemacht, so sind sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Vorsteuerbetrag entsprechend zu kürzen. Vor allem bei hohen Rechnungsbeträgen, die einen expliziten Hinweis auf Skonti erhalten, empfiehlt es sich, eine Zahlungsbestätigung über den vollen Betrag beizulegen, wenn das Skonto nicht in Anspruch genommen wurde.
  • Unter abziehbarer Vorsteuer ist jener Betrag einzutragen, der dem Ausmaß der Erstattung des jeweiligen EU-Landes entspricht. Sollte beispielsweise in einem EU-Land nur 50 % des Vorsteuerbetrages aus einer Mietwagenrechnung abzugsfähig sein, dann ist der um 50 % gekürzte Vorsteuerbetrag unter abziehbare Vorsteuern einzutragen.
  • Restriktionen hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug sowie der Höhe des Vorsteuerabzugs im Erstattungsland sind zu beachten. Diese betreffen häufig Vorsteuern in Zusammenhang mit Bewirtungsleistungen, Kauf und Anmietung von Pkw, Treibstoff, Kfz-Reparatur oder Beherbergung. 
    Hinweis: Die Beantragung des gesamten Vorsteuerbetrages auch im Falle von länderspezifischen Restriktionen stellt eine falsche Beantragung einer Steuererstattung dar und kann zu einem Strafverfahren führen!

Die Frist zur Antragstellung der Vorsteuererstattung ist eine grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist und endet am 30.9. des Folgejahres. Die ausländische Finanzbehörde kann Rückfragen stellen bzw. ergänzende Unterlagen anfordern, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird.  Sollte die Beantwortung oder Nachreichung der Unterlagen nicht fristgerecht erfolgen, ist mit einer Ablehnung des eingereichten Antrages zu rechnen. Die Rückfragen zielen häufig auf die erwähnte Vorfrage ab, ob das Unternehmen die Vorsteuerbeträge im richtigen Verfahren beantragt hat und ob die Umsatzsteuer auf der Rechnung zu Recht ausgewiesen wurde. Eine rechtlich fundierte Erläuterung des Sachverhalts und die Vorlage weiterführender Unterlagen (wie in der jeweiligen Landessprache übersetzte Verträge) treffen die Erwartungen der Behörden in einer zu beobachtenden verschärften Vorgehensweise.

Ihre Merkur-ExpertInnen unterstützen Sie gerne bei der Erstellung der Vorsteuererstattungsanträge, bei etwaigen Ergänzungsersuchen oder bei der Einreichung eines Rechtsmittels gegen ablehnende Bescheide.

Änderungen bei Stiftungen

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2025

Die vermeintlichen Steuervorteile von Stiftungen stehen häufig im Fokus von Kritik. Eine Budgetsanierung ohne einen weiteren Eingriff in die Stiftungsbesteuerung ist daher leider im derzeitigen politischen Umfeld nicht zu verhindern.

Privatstiftungen unterliegen mit Zinserträgen, Erträgen aus Beteiligungsverkäufen, Einkünften aus definierten Kapitalvermögen sowie Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen der sogenannten Zwischenbesteuerung. Die Zwischensteuer beträgt (seit dem Jahr 2024) 23 %. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wird der Steuersatz ab dem Kalenderjahr 2026 auf 27,5 % erhöht. Vor diesem Hintergrund werden auch die von Privatstiftungen zu leistenden Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2026 pauschal um 5 % erhöht. 

Zuwendungen der Stifter an inländische Privatstiftungen unterliegen der Stiftungseingangssteuer. Diese Steuer wird durch das Budgetbegleitgesetz 2025 mit Wirksamkeit ab 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % angehoben. Die Zuwendung von Grundstücken an eine Stiftung unterliegt nicht dieser Stiftungseingangssteuer, sondern stattdessen einer zusätzlichen Grunderwerbsteuer (sogenanntes Stiftungseingangssteueräquivalent). Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wird für Grundstückszuwendungen ab dem 1. Jänner 2026 auch dieses Stiftungseingangssteueräquivalent von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.

Ausweitung der Basispauschalierung für 2025 und ab 2026

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2025

Als eine administrative Entlastung kann die deutliche Anhebung der Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Basispauschalierung für die Gewinnerermittlung im Jahr 2025 und ab 2026 angesehen werden.

Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass im vor angegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Umsatzhöhe nicht überschritten wurde. Diese Umsatzgrenze für Basispauschalierung wurde für 2025 und ab 2026 deutlich angehoben. Für die Beurteilung, ob die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung erfolgen kann, sind alle Betriebseinnahmen iSd § 125 BAO heranzuziehen. 

Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, bei einer Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer, Aufsichtsrat, Hausverwalter sowie bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit beträgt 6 %, ansonsten 12 % der vereinnahmten Umsätze. Der Prozentsatz für die Gruppe der nicht gesondert aufgezählten Tätigkeiten wird für 2025 von 12 % auf 13,5 % und dann ab 2026 auf 15 % angehoben. 

Sind die Voraussetzungen der einkommensteuerlichen Basispauschalierung erfüllt, können Unternehmer Vorsteuern pauschal mit 1,8 % des Umsatzes geltend machen. Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch der Betrag der maximal pauschal geltend machbaren Vorsteuern. 

Die Auswirkung der Änderungen auf einen Blick:

bis 2024 2025 ab 2026
Vorjahresumsatz bis zu  EUR 220.000 EUR 320.000 EUR 420.000
Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für bestimmte Einkünfte 6 % 6 % 6 %
Pauschale Betriebsausgaben höchstens EUR 13.200 EUR 19.200 EUR 25.200
Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für alle übrigen Einkünfte 12 % 13,5 % 15 %
Pauschale Betriebsausgaben höchstens 

EUR 26.400

EUR 43.200 EUR 63.000
Vorsteuerpauschale 1,8 % 1,8 % 1,8 %
vom Jahresnettoumsatz höchstens  EUR 3.960 EUR 5.760 EUR 7.560

Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben (siehe obige Tabelle) können bestimmte Betriebsausgaben abgesetzt werden. Diese umfassen Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe (Umlaufvermögen), Ausgaben für Löhne inklusive Lohnnebenkosten, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung sowie BMSVG-Beiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket, Reise- und Fahrtkosten sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % vom pauschalierten Gewinn (höchstens EUR 4.950). Steuerberatungskosten können Sonderausgaben sein.

Mit der Pauschale gelten alle anderen Ausgaben als abgegolten. Dies trifft auch den Buchwert abgegangener Anlagen, wiewohl die Einnahmen aus dem Anlagenverkauf vollumfänglich in den Einnahmen zu erfassen sind.

Kapitaleinkünfte und Immobilien, die einem Sondersteuersatz von 27,5 % bzw. 30 % unterliegen, fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung. Von einer einmal gewählten Basispauschalierung für die Gewinnermittlung kann zu Beginn eines Kalenderjahres jederzeit abgegangen werden. Eine neuerliche Pauschalierung ist erst nach einer Sperrfrist von 5 Jahren wieder möglich.

Die einkommensteuerliche und die umsatzsteuerliche Pauschalierung können unabhängig voneinander gewählt werden. Bei der Vorsteuerpauschalierung ist auf die Besonderheit zu achten, dass in den Jahres-Nettoumsatz, von dem pauschal 1,8 % Vorsteuern geltend gemacht werden können, Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagevermögen) nicht mit einzurechnen sind. Zusätzlich können Vorsteuern aus dem Kauf von Anlagevermögen, Waren und Material sowie Fremdlöhnen bzw. Fremdleistungen abgesetzt werden.

TIPP: Eine Überprüfung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bereits im Jahr 2025 klärt die Frage, ob die Basispauschalierung mit der neuen Umsatzgrenze von EUR 320.000 bzw. EUR 420.000 angewendet werden kann bzw. soll. Eine Umstellung des Rechnungswesens ermöglicht eine Optimierung der pauschalen Betriebsausgaben und Vorsteuern.

  1. Nicht übersehen: Termine bis September 2025
  2. BMF-Erlass: Senkung der Zinssätze um 0,50 %

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