Der Handwerkerbonus ist Teil des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ mit dem Ziel, die Bauwirtschaft und das Handwerk in Österreich zu unterstützen, wobei auch Anreize für Investitionen in private Wohn- und Lebensbereiche geschaffen werden.
Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Die Arbeiten im eigenen Zuhause reichen beispielsweise vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.
Die Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen sein.
Über die Erbringung der Maßnahmen muss eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetzes vorliegen, in der die reinen Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind. Förderwerber kann nur eine natürliche Person sein. Der Rechtstitel der Nutzung (Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten ohne Umsatzsteuer (Nettobeträge). Die Mindestgrenze je Schlussrechnung beträgt € 250. Es gibt zwei Förderperioden. Für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen können höchstens € 10.000 und für das Kalenderjahr 2025 maximal € 7.500 beantragt werden. Das ergibt einen Handwerkerbonus 2024 von maximal € 2.000 und einen Handwerkerbonus für 2025 von maximal € 1.500. Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann nur ein Förderantrag (allerdings mehrere Rechnungen gemeinsam) gestellt werden.
Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15.7.2024. Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at. Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig.
Eine Anpassung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatz um ca 25% betreffend die Einteilung von Wirtschaftseinheiten nach ihrer Größe wurde erstmals seit dem RÄG 2014 durch eine delegierte Richtlinie der EU- Kommission mit Wirkung ab dem 1.1.2024 vorgenommen.
Die kumulierte Inflation im EU-Währungsraum betrug im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.3.2023 satte 24,3%. Diese führte zu einem Anstieg der Bilanzsumme und der Nettoumsätze bei den Unternehmen. Dadurch überschritten viele kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) die Größenklassenkriterien.
Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Basierend auf dieser Klassifizierung wird beispielsweise festgelegt, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung besteht.
Die genannte Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Erhöhung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Die exakten Beträge wird die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festlegen. Voraussichtlich werden sich daraus für die in § 221 UGB normierten Größenklassen folgende Erhöhungen ergeben:
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Bilanzsumme € bisher |
Bilanzsumme € NEU |
Umsatzerlöse € bisher |
Umsatzerlöse € NEU |
Kleinstkapitalgesellschaft |
bis 350.000 |
bis 450.000 |
bis 700.000 |
bis 900.000 |
Kleinkapitalgesellschaft |
0,35 - 5 Mio |
0,45 -6,25 Mio |
0,7 -10 Mio |
0,9 – 12,5 Mio |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft |
5 – 20 Mio |
6,25 – 25 Mio |
10 – 40 Mio |
12,5 – 50 Mio |
Große Kapitalgesellschaft |
über 20 Mio |
über 25 Mio |
über 40 Mio |
über 50 Mio |
Diese neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Mitgliedstaaten wird allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn solche Schwellenwerte (bzw die Anzahl der Arbeitnehmer) an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw unterschritten wurden. Bei der Rückschau auf die letzten zwei Jahre werden bereits die erhöhten Schwellenwerte heranzuziehen sein.
Am 3.5.2024 hat das Bundesministerium für Finanzen den Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) veröffentlicht. Das AbgÄG 2024 zielt auf die Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigte, die Ökologisierung des Steuerrechts, die Stärkung der Rechtssicherheit und die Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben ab und dient der Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten. Da es sich um einen Begutachtungsentwurf handelt, möchten wir Ihnen nur einzelne geplante Themen aufzeigen. Nähere Informationen zu den Highlights folgen nach der endgültigen Gesetzwerdung.
Nach derzeitiger Rechtslage müssen Unternehmer für Lebensmittelspenden einen Entnahmeeigenverbrauch deklarieren und somit Umsatzsteuer abführen. Das AbgÄG 2024 sieht nun vor, dass für Lebensmittel, welche an begünstigte mildtätige Einrichtungen gespendet werden, eine echte Umsatzsteuerbefreiung eingeführt wird. Dies bewirkt, dass der Entnahmeeigenverbrauch umsatzsteuerfrei gestellt wird und der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen ist. Parallel zur umsatzsteuerlichen Begünstigung erfolgt bei Lebensmittelspenden auch eine ertragsteuerrechtliche Anpassung. Für Lebensmittelspenden an begünstigte mildtätige Einrichtungen ist künftig der Restbuchwert (anstatt des bisher für Sachspenden zu ermittelnden gemeinen Werts) abzugsfähig. Da eine „Entnahmebesteuerung“ entfällt, wird damit sichergestellt, dass Lebensmittelspenden ertragsteuerneutral zugewendet werden können.
Um der EU-Richtlinie 2020/285 gerecht zu werden, soll mit dem AbgÄG 2024 die mehrfach novellierte umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angepasst werden. Die derzeit geltende Kleinunternehmerregelung gilt nämlich nur für Unternehmer, die im Inland (Österreich) ihr Unternehmen betreiben. Dadurch entsteht für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil. In der Neufassung der Kleinunternehmerregelung wird der Anwendungsbereich auf Unternehmer ausgedehnt, welche ihr Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
Die inländische Umsatzgrenze für Kleinunternehmer legt das Gesetz bisher mit € 35.000 „netto“ (also nach fiktivem Abzug einer Umsatzsteuer) fest. Diese Grenze soll nunmehr € 42.000 „brutto“ betragen und bleibt daher für alle Kleinunternehmer, die dem Grunde nach 20%ige Umsätze tätigen, gleich hoch wie bisher. Diese inländische Umsatzgrenze darf im vorangegangenen sowie im laufenden Jahr nicht überschritten werden. Ab dem Umsatz, mit dem diese inländische Umsatzgrenze im laufenden Jahr um mehr als 10% überschritten wird, kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung. Wird im laufenden Jahr die Kleinunternehmergrenze überschritten, aber um nicht mehr als 10%, kann die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten werden.
Wird das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betrieben oder will ein inländischer Unternehmer (auch) in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, so gelten zusätzliche Voraussetzungen:
Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Sollten bei Unternehmern, die ihr Unternehmer im Inland betreiben, die inländischen Umsätze jedoch unter der nationalen Kleinunternehmergrenze liegen, so ist für die inländischen Umsätze die nationale Regelung weiterhin anwendbar.
Wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewendet, so schließt dies (wie bisher) den Vorsteuerabzug für Aufwendungen aus.
Bei Anwendung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung wird dem Unternehmer nach Benachrichtigung des Finanzamts und Prüfung der Voraussetzungen von allen Mitgliedstaaten, in welchen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll, eine individuelle Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt. Diese Nummer enthält ein „EX“ (sog EX-ID-Nummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer). Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres vierteljährliche Umsatzmeldungen an seinen Ansässigkeitsstaat unter Angabe seiner EX-ID-Nummer durchführen. Dabei meldet er den Umsatz, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde. Überschreitet der Unternehmer unterjährig die Jahresschwelle von € 100.000, so muss er binnen 15 Werktagen die Überschreitung samt Angabe aller Umsätze seit Beginn des laufenden Quartals bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwerts melden.
Die Beendigung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung kann auch freiwillig oder durch Einstellung der Tätigkeit erfolgen.
Seit April 2021 gibt es arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice, also in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers. Entsprechende Regelungen sollen künftig auch gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern an einem anderen Ort (zB Urlaubsort, Kaffeehaus) Telearbeit erbringt.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Telearbeitsgesetzes vorgelegt, dessen parlamentarische Beschlussfassung noch abzuwarten bleibt. Der Entwurf sieht vor, dass mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2025 Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich und schriftlich arbeitsrechtliche Telearbeitsvereinbarungen treffen können.