MO - DO von 8 bis 17 Uhr und
FR von 8 bis 13 Uhr

Beratungsgespräche nach
vorheriger Terminvereinbarung

x
  • Home
  • Unternehmen
  • Karriere
  • Leistungen
  • News
    • Aktuelles
    • Newsletter - Anmeldung
  • Kontakt
  • Home
  • Unternehmen
  • Karriere
  • Leistungen
  • News
    • Aktuelles
    • Newsletter - Anmeldung
  • Kontakt

Inflationsanpassungsverordnung und SV-Werte für 2026

Zuletzt aktualisiert: 07. November 2025

Mit 1. Jänner 2026 werden, wie jedes Jahr, die SV-Werte angepasst - mit Ausnahme der Geringfügigkeitsgrenze! Zudem bringt die Inflationsverordnung erneut Anpassungen bei verschiedenen steuerlichen Richtwerten mit sich.

Inflationsanpassungsverordnung 2026

Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 wurden die im Ausmaß von 2/3 der positiven Inflationsrate angepassten Beträge kundgemacht. Die für den Beobachtungszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 ermittelte Inflation betrug 2,6 %, weshalb zur Abfederung der kalten Progression die Tarifstufen um 1,733 % ab 1.1.2026 automatisch angepasst werden.

Daraus ergeben sich folgende Einkommensteuertarifstufen:

2025

2026

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten EUR 13.308

0 %

für die ersten EUR 13.539

0 %

EUR 13.308 bis EUR 21.617

20 %

€ 13.539 bis EUR 21.992

20 %

EUR 21.617 bis EUR 35.836

30 %

€ 21.992 bis EUR 36.458

30 %

EUR 35.836 bis EUR 69.166

40 %

€ 36.458 bis EUR 70.365

40 %

EUR 69.166 bis EUR 103.072

48 %

€ 70.365 bis EUR 104.859

48 %

EUR 103.072 bis EUR 1 Mio.

50 %

€ 104.859 bis EUR 1 Mio.

50 %

ab EUR 1 Mio.

55 %

ab EUR 1 Mio.

55 %

Auch folgende Absetzbeträge werden automatisch um 1,7333 % erhöht:

  2025 2026
Verkehrsabsetzbetrag EUR 87,00 EUR 496,00
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag EUR 90,00 EUR 804,00
Pensionistenabsetzbetrag EUR 1.002,00 EUR 1.020,00

Damit sind Jahreseinkommen bis EUR 19.962 für Arbeitnehmer de facto steuerfrei.

Die wichtigsten SV-Werte für 2026

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2026 liegen vor (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Die Aufwertungszahl für 2026 beträgt 1,073. Mit dieser werden u.a. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet.

ACHTUNG: für das Jahr 2026 bleibt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze laut  Budgetbegleitgesetz 2025 unverändert.

Höchstbeitragsgrundlage

bis 31. Dezember 2025

ab 1. Jänner 2026

für laufende Bezüge, täglich

EUR 215,00

EUR 231,00

für laufende Bezüge, monatlich

EUR 6.450,00

EUR 6.930,00

für Sonderzahlungen, jährlich

EUR 12.900,00

EUR 13.860,00

für freie Dienstnehmer, ohne Sonderzahlungen, monatlich

EUR 7.525,00 

EUR 8.085,00

Geringfügigkeitsgrenze

bis 31. Dezember 2025

ab 1. Jänner 2026

monatlich

EUR 551,10 

EUR 551,10

Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DGA), monatlich

EUR 826,65 

EUR 826,65 

Bei Wegfall oder bei geringem Einkommen betragen die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag  für das Jahr 2026 voraussichtlich:

Monatliche Beitragsgrundlage

Versichertenanteil

bis EUR 2.225

0 %

von EUR 2.225 bis EUR 2.427 

1 %

von EUR 2.427 bis EUR 2.630 

2 %

über EUR 2.630 

2,95 %

 

Neuer Erlass bringt mehr Klarheit für Photovoltaik-Nutzer

Zuletzt aktualisiert: 07. November 2025

Großzügige Förderungen und hohe Energiepreise sorgten zuletzt bei Photovoltaik-Anlagen für Hochkonjunktur. Zugleich gab es rund um die Anlagen einige steuerliche Unschärfen, die das Finanzministerium nun beseitigt hat. Die im neuen Photovoltaik-Erlass veröffentlichten Rechtsansichten betreffen unter anderem die Gewinnermittlung. Der Erlass enthält zudem zahlreiche Praxisbeispiele. Und: Erstmals sind nun auch die steuerlichen Eckpfeiler für „Energiegemeinschaften“ gesetzt.

In einer Energiegemeinschaft (EG) schließen sich mindestens zwei Teilnehmer zusammen, um gemeinsam Energie zu produzieren, zu speichern und zu verwerten. Die Gemeinschaft soll dafür sorgen, dass ihre Mitglieder in Sachen Verbrauch und Einspeisen von Strom tarifmäßig besser aussteigen als beim klassischen Energieversorger. Das macht es sowohl für Konsumenten als auch für Produzenten attraktiv, sich an einer solchen Gemeinschaft zu beteiligen. 

  • Der PV-Erlass kategorisiert drei Arten von Energiegemeinschaften:
    • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)
    • Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)
    • Gemeinschaftliche Erzeugungs­anlagen (GEA)

Die drei Formen unterscheiden sich hinsichtlich der verfügbaren Netzebene, der erfassten Energieart und der erlaubten Energiequelle. Am häufigsten anzutreffen sind derzeit EEG. Für Energiegemeinschaften ist beinahe jede Rechtsform möglich. Sie dürfen Strom produzieren, aber nicht zukaufen. 

  • Mitglieder (Genossenschafter/Gesellschafter) einer EG können sein:
    • Konsumenten: Mitglieder, die ausschließlich Strom aus der EG beziehen
    • Erzeuger: Mitglieder, die Strom produzieren und in die EG einspeisen
    • Prosumenten (Prosumer): Mitglieder, die sowohl Strom produzieren und den eigenen Überschuss in die EG einspeisen als auch Strom aus der EG beziehen

Körperschaft- und/oder Einkommensteuer

Zu besteuernde Einkünfte können sowohl auf Ebene der EG als auch bei den Mitgliedern anfallen. In der Praxis werden EG meist als Verein oder Genossenschaft gegründet. Der Hauptzweck einer EG darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Wenn sich das nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, ist es in der Satzung festzuhalten.

Dennoch sind EG in der Regel nicht als „gemeinnützig“ steuerlich begünstigt. Sie müssen für ihre Gewinne Ertragsteuern entrichten. Auf Ebene der EG-Mitglieder gelten ebenso die „normalen“ steuerlichen Bestimmungen. Sind es natürliche Personen, profitieren sie von der Steuerbefreiung für Einspeisungen von bis zu 12.500 kWh, sofern die Engpassleistung auf 35 kWp und jene für den Anschluss auf 25 kWp begrenzt ist. Ist eine Körperschaft EG-Mitglied, gilt diese Steuerbefreiung für sie hingegen nicht. Generell bleibt das wirtschaftliche Eigentum an der Photovoltaikanlage in der Regel beim Mitglied (bzw. Genossenschafter). Ihm stehen daher AfA und IFB zu.

Die Umsatzsteuer-Regeln

Wirtschaftlich betrachtet liefert der umsatzsteuerpflichtige Eigentümer der Energieerzeugungsanlage Elektrizität an die EG. In der Regel geht in diesem Fall die Umsatzsteuerschuld für die Energielieferung auf die EG über. Die Lieferung von Strom seitens der EG an ihre Mitglieder (Genossenschafter/Gesellschafter) ist eine unternehmerische Tätigkeit und daher grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Der PV-Erlass beantwortet nun umsatz- und ertragsteuerliche Zweifelsfragen mit hilfreichen Beispielen aus der Praxis. Er enthält auch Klarstellungen zur Elektrizitätsabgabe und zu einer allfälligen Gebührenpflicht, wenn zwischen EG und ihren Mitgliedern Bestandsverträge abgeschlossen werden.

 

Die Kosten für Schulung, Seminar und Co. als Absetzposten

Zuletzt aktualisiert: 10. November 2025

Geht es um die persönliche Aus- und Weiterbildung, sind die Grenzen zwischen beruflich und privat nun noch schärfer gezogen. Dafür sorgen aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts. Sie zeigen, welche Ausgaben sich von der Steuer absetzen lassen und welche nicht. Wir fassen zusammen, was Sie wissen müssen, um Ihre nächste Weiterbildung oder Umschulung steueroptimal absolvieren zu können.

Geht es um die persönliche Aus- und Weiterbildung, sind die Grenzen zwischen beruflich und privat nun noch schärfer gezogen. Dafür sorgen aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts. Sie zeigen, welche Ausgaben sich von der Steuer absetzen lassen und welche nicht. Das müssen Sie wissen, um Ihre nächste Weiterbildung oder Umschulung steueroptimal absolvieren zu können.

Wenn Sie in eine Aus- oder Fortbildung investieren, können Sie das in zwei Fällen als Betriebsausgaben/Werbungskosten von der Steuer absetzen: Zum einen, wenn die Bildungsmaßnahme klar im Zusammenhang mit Ihrer ausgeübten oder einer verwandten beruflichen Tätigkeit steht. Zum anderen, wenn Sie sich umfassend umschulen lassen, um einen anderen Beruf ausüben zu können. In solchen Fällen lassen sich auch Ihre Nebenausgaben für Fachbücher, Fahrtkosten und Diäten beim Fiskus geltend machen. Maßgeblich ist aber immer, dass diese Ausgaben überwiegend beruflich veranlasst sind. Die berufliche Sphäre ist strikt von der privaten und vom sogenannten Mischaufwand zu trennen. Besuchen Sie aus rein privatem Interesse eine Fortbildung, die keinerlei Bezug zu einer Einkunftsquelle hat, dürfen Sie die Kosten nicht von der Steuer absetzen. Das betrifft etwa einen Sprachkurs, den Sie nur machen, um in Ihrem Urlaub in Italien mit Einheimischen reden zu können.

Die Urteile der Finanzrichter als Wegweiser

In Hinblick auf die klare Abgrenzung zwischen beruflich und privat hat das Bundesfinanzgericht zuletzt aufschlussreich entschieden. Zwei Fälle zeigen, nach welchen Kriterien die Richter urteilen:

  • Fall 1: Herr Doktor beim Hahnenkammrennen 
    Ein Oberarzt besuchte am Weltcup-Wochenende Kitzbühel. Dies habe zur „Vorbereitung“ eigener notfallmedizinischer Tätigkeit bei einem anderen Weltcup-Rennen gedient, so der Arzt. Daher machte er Reise-, Diäten-, Nächtigungs- und 50 % bestimmter Bewirtungskosten (Besprechung des Sicherheitskonzepts) geltend.
    Die Finanzrichter ließen das nicht gelten. Der Besuch des Rennens sei keine spezielle Notfallmedizin-Fortbildung, sondern die Teilnahme an einem Sportevent mit hohem Freizeit- und Repräsentationsanteil.  Da demnach die private Veranlassung überwiege, greife das steuerliche Aufteilungsverbot. Die Kosten bleiben zur Gänze solche der privaten Lebensführung, selbst wenn die in Kitzbühel gewonnenen Informationen für die zukünftige Berufsausübung des Arztes „nützlich“ sind. Und die Bewirtung habe nur der Kontaktpflege gedient – daher auch hier kein Steuerabzug!
     
  • Fall 2: Eine kaufmännische Abteilungsleiterin im Masterlehrgang „Kommunikation & Counseling“
    Eine Führungskraft mit multinationalem Team absolvierte einen Masterlehrgang zur spezifischen Sozialkompetenz und machte die Kosten steuerlich geltend.
    Fürs Gericht lassen sich hier die Fortbildungskosten absetzen. Denn die erworbenen Fähigkeiten seien im Beruf wesentlich verwertbar. Zielgerichtete Sozialkompetenz sei im Job Schlüsselqualifikation einer Führungskraft.

Auch für Arbeitgeber interessant

Ausbildung ist nicht nur für den Dienstnehmer nützlich. Sie liegt auch im Interesse des Dienstgebers. Im Idealfall ergibt sich eine Win-win-Situation. Denn wenn die Firma die Schulungskosten des Dienstnehmers übernimmt, gilt steuerlich und SV-rechtlich Folgendes: Liegt die Bildungsmaßnahme überwiegend im betrieblichen Interesse und ergibt sich kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, fallen weder Lohnsteuer noch DB, DZ, Kommunalsteuer oder SV-Beiträge an. Der Dienstgeber kann die Kurskosten außerdem als Betriebsausgabe absetzen.

Trennen Sie konsequent zwischen privaten Ausgaben, Mischaufwendungen und klar beruflich veranlassten Kosten. Nur Letztere sind abzugsfähig. Das MERKUR-Team steht Ihnen jedenfalls zur Seite!

Der Fiskus will jetzt alles über Treuhand-Vereinbarungen wissen

Zuletzt aktualisiert: 07. November 2025

Wer steht wirtschaftlich tatsächlich hinter einem Rechtsträger? Das soll das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) sichtbar machen. Das Ziel: kriminellen Machenschaften einen Riegel vorzuschieben. Schon bisher hatten alle betroffenen Rechtsträger umfangreiche Meldepflichten zu erfüllen. Mit 1. Oktober 2025 sind weitere hinzugekommen. Sie gelten für „Nominee-Vereinbarungen“. Außerdem setzt es nun bereits dann strenge Strafen, wenn die Verantwortlichen bei der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht sorgfältig vorgehen.

Die Behörden haben WiEReG-Meldeverstöße zuletzt verstärkt bestraft, und das hart. Zum Handkuss gekommen sind sowohl die Rechtsträger selbst als auch die handelnden Organe.

Die neue Meldepflicht für Nominee-Vereinbarungen

Bei „Nominee-“ oder Treuhandvereinbarungen verpflichtet sich ein Nominee (Treuhänder) oder ein Nominee-Direk­tor, für einen Nominator (Treugeber) zu handeln. Solche Vereinbarungen entsprechen weitgehend einer Treuhandschaft. Neu ist der Begriff des Nominee-Direktors. Das ist jemand, der routinemäßig die Geschäftsführung eines Rechtsträgers innehat – im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators (Treugebers). Als Verantwortlicher müssen Sie seit 1. Oktober 2025 neben den wirtschaftlichen Eigentümern auch Nominee-Vereinbarungen und deren Vertragsparteien melden, nämlich Nominatoren, Nominees und Nominee-Direktoren. 

Beachten Sie bitte: Schon bisher meldepflichtig waren Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) zwischen natürlichen Personen, die wirtschaftliches Eigentum begründen – also eine Beteiligung von mehr als 25 %. Sie bleiben es auch weiterhin!

NEU seit 1. Oktober 2025:

  • Gibt es Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) zwischen natürlichen Personen, die kein wirtschaftliches Eigentum begründen (Beteiligung von 25 % oder weniger),
  • oder sind juristische Personen Treuhänder (bisher meldebefreit), 

dann sind auch diese offenzulegen. Zu beachten ist auch: Die Meldevorschriften sind für den Rechtsträger und in der Beteiligungskette jeweils unterschiedlich! 

(Bisher) meldebefreite Rechtsträger: rasch handeln

Besteht bei einem (bisher) meldebefreiten Rechtsträger eine (bisher) nicht relevante Treuhandschaft, so muss er auf seine Meldebefreiung aktiv verzichten. Der Träger hat die Treuhandschaft innerhalb von vier Wochen ab 8. Oktober 2025 beim Register anzugeben. Nicht meldebefreite Rechtsträger können Nominee-Vereinbarungen hingegen bei der nächsten Änderungs- bzw. Aktualisierungsmeldung melden.

Sorgfaltspflicht: neue Strafbestimmungen

Seit 1. Oktober 2025 gibt’s auch einen neuen Straftatbestand: Künftig macht sich schon strafbar, wer bei der Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer die Sorgfaltspflichten verletzt. Sind Sie Geschäftsführer eines meldepflichtigen Rechtsträgers, müssen Sie nun innerhalb eines Jahres nach der letzten Meldung die Identität ermitteln. Andernfalls setzt es eine Strafe. Bislang machten Sie sich nur strafbar, wenn Sie nach Ablauf eines Jahres und zweimaliger Aufforderung nicht Meldung erstattet haben.

Wegen der neuen Straftatbestimmung empfehlen wir, die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer noch exakter zu dokumentieren. Als Geschäftsführer sind Sie gut beraten, sich von Ihren Gesellschaftern ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass diese ihre Anteile im eigenen Vermögen halten – und nicht als Nominees (Treuhänder) für einen Dritten. 

Fallbeispiele zur neuen Meldepflicht

  1. Erhöhung des IFB - für Investitionen vom 1. November 2025 bis Ende 2026
  2. Ab 2026 kommt die neue Teilpension

Seite 2 von 17

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10

Über uns

Steuerberatung ist so individuell wie unsere Klienten – und richtet sich ganz nach ihren Zielen und Bedürfnissen. Unser Leistungsangebot reicht von laufender Buchhaltung, Personalverrechnung, Bilanzierung und Steuererklärungen bis hin zur spezialisierten Sonderberatung. 

News

Merkur Treuhand Steuerberatung GmbH
Karl Waldbrunner Platz 1
1210 Wien

T: +43-1-27775-660
F: +43-1-27775-279

office@merkur-treuhand.at
www.merkur-treuhand.at

Datenschutz
Impressum
Newsletter

Login Logisth.AI

  • Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
  • Steuertipps für die Arbeitnehmerveranlagung
  • Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter
  • Steuertipps für Unternehmer