Im Rahmen der laufenden Wartung 2023 wurden zahlreiche gesetzlichen Änderungen sowie im abgelaufenen Jahr ergangene Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien 2022 eingearbeitet. Hier eine Übersicht der uns wesentlich erscheinenden Änderungen.
Aus der Tarifanpassung (auf Grund der kalten Progression) ergibt sich, dass ab 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einem Jahresbetrag von € 18.784,- komplett steuerfrei sind.
Das Wahljahr 2024 wirft seine Schatten voraus. Ab heuer ist die Entschädigung für Tätigkeiten als Wahlbeisitzer steuerbefreit, und zwar bis zur Höhe der in der Nationalrats-Wahlordnung festgelegten Beträge. Für die Angestellten der jeweiligen Gebietskörperschaft, die die Wahl abhält, steht die Befreiung nicht zu.
Die im Jahr 2022 und 2023 als Teuerungsprämie eingeführte Möglichkeit einer zusätzlichen begünstigten Bonuszahlung kann im Jahr 2024 als Mitarbeiterprämie bis € 3.000 steuerfrei gewährt werden, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Gibt es keine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat besteht, ist eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer notwendig.
Hinweis: Die Mitarbeiterprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.
(Leiter, Masseure, Zeugwarte, etc) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind steuerfrei, und zwar im Jahr 2024 bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchstens € 720 Euro pro Monat.
Hinweis: Werden die Reiseaufwandsentschädigungen nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, entfällt die diesbezügliche Übermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw L16).
Ist der Steuerpflichtige in mehreren EU-Ländern berufstätig, fallen Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung nur in einem EU-Land an. Diese Beiträge sind vorrangig bei jenen Einkünften in Abzug zu bringen, mit denen sie in Zusammenhang stehen, und daher in jenem Land bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Stehen die Pflichtversicherungsbeiträge (insb für Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) zwar mit ausländischen Einkünften in Zusammenhang, können sie aber dort aufgrund des ausländischen Rechts nicht abgezogen werden, sind sie in Österreich – wenn hier ein Wohnsitz gegeben ist – bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Bei Steuerpflichtigen mit Doppelwohnsitz, die im Ausland ansässig sind (Mittelpunkt der Lebensinteressen), aber auch in Österreich einen Wohnsitz haben, gilt ab der Veranlagung 2023: Bei Berechnung des Steuersatzes für das in Österreich zu besteuernde Einkommen sind auch die ausländischen Einkünfte hinzuzurechnen. Seither kommt es bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht nur dann in Österreich zum Progressionsvorbehalt, wenn Österreich der Ansässigkeitsstaat ist, sondern auch dann, wenn Österreich der Quellenstaat ist.
Die Einräumung der Option an einen Dienstnehmer, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Aktien des Dienstgeberunternehmens zu einem bestimmten Preis kaufen kann, führt noch nicht zu einem Zufluss von Einkünften im Zeitpunkt der Einräumung der Option. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Option frei handelbar ist oder nicht. Der Zufluss des steuerpflichtigen Vorteils findet bei solchen „Stock Options-Modellen“ erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option statt. Der dem Arbeitnehmer entstehende Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitnehmer für die Aktien zu zahlenden Betrag und dem Tageskurs der Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Option. Kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen an Dienstnehmer (Vorstände, Geschäftsführer) führen also erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zur Steuerpflicht.
Ab 2024 sind die Zuschläge für 18 (bisher 10) Überstunden pro Monat bis zu € 200 (bisher € 86) steuerfrei.
Achtung: Die neue, großzügigere Regelung gilt noch nicht für im Dezember 2023 geleistete Überstunden, auch wenn sie erst im Jahr 2024 ausbezahlt werden.
Es wird der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau“ (vermindert um 10%) herangezogen. Die Differenz zwischen diesem Zinssatz und dem niedrigeren tatsächlich gezahlten Zinssatz bleibt für den gesamten Darlehenszeitraum der steuerpflichtige Sachbezug. Dies gilt für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse, die zu einem fixen (also nicht variablen) Zinssatz oder unverzinslich gewährt werden.
Hinweis: Diese neue Bewertungsregelung gilt ab 2024 auch für noch offene, alte Arbeitgeberdarlehen, außer der Arbeitnehmer widerspricht dieser Bewertung bis zum 30.6.2024.
Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Elektro-Kfz oder eines Fahrrades oder E-Bikes an den Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten ist auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn eine Gehaltsumwandlung vorgenommen wurde, das heißt, wenn eine Reduktion von überkollektivvertraglichen Lohnansprüchen als Ausgleich für die Gewährung des Sachbezuges vereinbart wird.
Aufladen von Elektrofahrzeugen:
Wallbox
Kauft der Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung (Wallbox) für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges, kann der Arbeitgeber die Anschaffungskosten bis zu € 2.000 steuerfrei ersetzen.
Die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung sowie die Neuregelungen bei Altersteilzeit, Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen und die Senkung der Pensionsversicherungsbeiträge für erwerbstätige Pensionisten stehen diesmal im Vordergrund.
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird mit 1.1.2024 auf 5,9% (bisher 6%), für Lehrlinge auf 2,3% (bisher 2,4%) gesenkt. Im Gegenzug unterliegen ab 1.4.2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen insgesamt die 1 ½-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, der Arbeitslosenversicherung. Die Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steigt ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4%. Der SV-Beitrag der geringfügig beschäftigen Arbeitnehmer bleibt bei 14,12%.
Die monatlichen Sätze werden jährlich per 1.1. angepasst und erhöhen sich um jeweils € 30.
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0 - 5 Jahre |
6 - 9 Jahre |
10 - 14 Jahre |
15 - 19 Jahre |
> 20 Jahre |
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Regelbedarfssätze in € |
340 |
430 |
530 |
660 |
760 |
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Pflegestufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
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monatlich in € |
192,00 |
354,00 |
551,60 |
827,10 |
1.123,50 |
1.568,90 |
2.061,80 |
Im Zeitraum 2024 bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von derzeit 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhängig vom Geburtsdatum.
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Versicherte geboren |
Regelpensionsalter |
Versicherte geboren |
Regelpensionsalter |
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1.1.1964 bis 30.6.1964 |
60,5. Lebensjahr |
1.7.1966 bis 31.12.1966 |
63. Lebensjahr |
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1.7.1964 bis 31.12.1964 |
61. Lebensjahr |
1.1.1967 bis 30.6.1967 |
63,5. Lebensjahr |
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1.1.1965 bis 30.6.1965 |
61,5. Lebensjahr |
1.7.1967 bis 31.12.1967 |
64. Lebensjahr |
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1.7.1965 bis 31.12.1965 |
62. Lebensjahr |
1.1.1968 bis 30.6.1968 |
64,5. Lebensjahr |
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1.1.1966 bis 30.6.1966 |
62,5. Lebensjahr |
nach dem 30.6.1968 |
65. Lebensjahr |
Ab 2024 kommt es bei der Altersteilzeit zu wesentlichen Änderungen, die im Folgenden an Hand eines Beispiels dargestellt werden. Um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen in den letzten 25 Jahren vor Antritt 15 Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.
Neben einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit steht ab 1.1.2024 auch die Möglichkeit der Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten im Ausmaß von mindestens 20% und höchstens 80% der bisherigen Normalarbeitszeit zur Verfügung.
Von geblockter Altersteilzeit ist ab 1.1.2024 dann die Rede, wenn die Grenzen der kontinuierlichen Altersteilzeit (20%-80%) überschritten werden. Die übrigen Voraussetzungen wie die Einstellung einer Ersatzkraft oder die maximale Freizeitphase von 2,5 Jahren bleiben bestehen. Die Abgeltung des Aufwands bei geblockter Altersteilzeit wird stufenweise bis Ende 2028 verringert. Ab 2029 erhält der Dienstgeber keine Abgeltung mehr.
Der obere Ausgangswert (=Oberwert) wird aus dem durchschnittlichen Entgelt (laufendes Entgelt, Überstunden, Funktionszulagen) der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit berechnet. Neu ist, dass der untere Ausgangswert (=Unterwert) dem Oberwert, jedoch ohne Überstunden, entspricht. Der Lohnausgleich ist wie bisher die Hälfte der Differenz zwischen Ober- und Unterwert.
Als erster kleiner Schritt für die Einbeziehung von Pensionisten in den Arbeitsmarkt, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ist die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% durch den Bund für ein Entgelt bis zur monatlichen doppelten Geringfügigkeitsgrenze (€ 1.036,88). Damit wird ein geringer Zuverdienst von den zusätzlichen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung entlastet. Der Dienstgeber hat diese Beiträge nicht einzubehalten. Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.
Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüber hinausgehende Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des folgenden Jahres zu entrichten.
Diese Maßnahme gilt (vorerst) bis Ende 2025.