Seit Wochen medial viel diskutiert wurden die Änderungen der bis Anfang April 2024 beschlossenen Regelungen über einen Investitionszuschuss bei umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlagen, Kirchenbeitragserhöhung und über das Konjunkturpaket „Wohnbau und Bauoffensive“.
Für umsatzsteuerbefreite Photovoltaikanlagen kann grundsätzlich kein Investitionszuschuss beantragt werden. Dies führt dazu, dass vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe für den Ankauf einer umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlage keinen Investitionszuschuss erhalten, obwohl diese Betriebe von der Umsatzsteuerbefreiung nicht profitieren. Aus diesem Grund wird eine Anpassung im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz vorgesehen, sodass vorsteuerabzugsberechtige Betriebe in diesem Fall einen Investitionszuschuss beantragen können.
„Kirchen und Religionsgemeinschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei.“ Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags als Sonderausgabe von derzeit maximal € 400 auf € 600 erhöht. Die erhöhte Absetzbarkeitsgrenze gilt erstmals für die Veranlagung 2024.
Durch das nun alljährlich zu erlassende Progressionsabgeltungsgesetz wurde die kalte Progression für das Jahr 2024 im Einkommensteuertarif berücksichtigt. Nicht erhöht wurde die Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Mit Beschluss vom 14.3.2024 wurde diese Freigrenze von derzeit € 2.100 auf € 2.447 erhöht. Liegt das Jahressechstel unter dieser Freigrenze (Bagatellregelung), so unterbleibt eine Versteuerung der sonstigen Bezüge zur Gänze.
Die damit zusammenhängende Einschleifregelung der Freigrenze wurde von € 2.000 auf € 2.330 angehoben. Liegt das Jahressechstel über der Freigrenze und bis zu € 25.000, so darf die Steuer maximal 30% der um € 2.330 (bisher € 2.000) reduzierten Bemessungsgrundlage betragen.
Diese höheren Freigrenzen gelten bereits für die Veranlagung des Kalenderjahrs 2024. Wurden diese bei der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt, so hat der Dienstgeber eine Aufrollung bis zum 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
Aufgrund der hohen Inflation und der hohen Zinsen wird ein Konjunkturrückgang der Baubranche prognostiziert. Um diesen Konjunktureinbruch abzufangen, wurde mit Ministerratsbeschluss vom 28.2.2024 ein Paket geschnürt, welches diverse steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen beinhaltet. Mit 20.3.2024 wurden erste Teile dieses Konjunkturpakets im Nationalrat verabschiedet, weitere Teile folgten am . Nachfolgend möchten wir Ihnen einzelne Punkte dieses Konjunkturpakets darstellen:
Das „dringende Wohnbedürfnis“ wird mit der Vorlage der Bestätigung der Meldung als Hauptwohnsitz und durch den Nachweis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes nachgewiesen. Bei Ankauf eines neuen Gebäudes ist dieser Nachweis mit dem Grundbuchsantrag gleichzeitig einzubringen. Bei Sanierung bzw Herstellung eines Gebäudes sind diese Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach der Übergabe oder Fertigstellung längstens binnen 5 Jahren beim Grundbuch nachzureichen.
Achtung: Fällt innerhalb von 5 Jahren ab Bezugszeitpunkt, Übergabe oder Fertigstellung das Eigentumsrecht an der Immobilie oder das dringende Wohnbedürfnis weg, so müssen die Gebühren nachträglich entrichtet werden. Diese Änderung der Verhältnisse muss dem Grundbuchsgericht innerhalb von 6 Monaten angezeigt werden.
Auch für lohnsteuerpflichtige Einkünfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer „Veranlagung“ kommen. Das heißt, das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer neu und stellt sie der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer gegenüber, wobei sich für den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift ergibt. Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Gutschriften ergeben sich idR auch, wenn die monatlichen Bezüge unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teiles des Jahres Einkünfte bezogen hat. Anhängig vom Sachverhalt kann es auch zu einer Nachzahlung kommen.
Es gibt drei Formen der Veranlagung: die antragslose Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.
Stellt der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2023 (und liegen nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vor), führt das Finanzamt die so genannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2023 durch, wenn
Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann das Finanzamt nur jene Informationen berücksichtigen, die ihm bereits vorliegen (zB die dem Finanzamt elektronisch übermittelten Bestätigungen über Spenden an begünstigte Vereine und über Kirchenbeiträge).
Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, für das Jahr 2023 somit bis Ende 2028. Im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Absetzbeträge geltend machen (siehe unten).
Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung führen, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zurückgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.
TIPP: Vor der endgültigen Einreichung der Steuererklärungen zur Antragsveranlagung via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuführen. Sollte diese zu einer Nachzahlung führen, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden, was eine Beschwerdeerhebung erspart.
Übersteigt das Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr 2023 den Betrag von € 12.756, muss eine Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) insbesondere dann eingereicht werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
NEU ab 2023:
Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer nicht steuerlich vertreten ist, muss die Steuererklärung 2023 entweder bis Ende Juni 2024 elektronisch (über FinanzOnline) oder bereits bis Ende April 2024 schriftlich eingereicht werden. Arbeitnehmerveranlagungen sind nicht von der Quotenregelung umfasst.
Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
WERBUNGKOSTEN sind alle mit dem Beruf zusammenhängende Aufwendungen.
Das sind zum Beispiel:
SONDERAUSGABEN sind im Gesetz einzeln aufgezählte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehören Spenden an begünstigte Einrichtungen sowie Kirchenbeiträge, ebenso der Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- und Studienzeiten) sowie Steuerberatungskosten.
Seit 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden (zB Dämmung von Außenwänden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Umstellung von Öl- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernwärme oder Holzzentralheizung oder Wärmepumpe). Voraussetzung ist, dass hierfür nach dem 31.3.2022 ein Ansuchen um eine Bundesförderung eingereicht worden ist und die Förderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden ist.
Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müssen (nach Abzug der Förderung) den Betrag von € 4.000 übersteigen, jene für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems den Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren wird dann jeweils automatisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von € 800 bzw € 400 als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN sind zwangsläufige Ausgaben, die sich aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen ergeben (zB Krankheitskosten, Hörgerät, Zahnersatz, Kosten einer Diätverpflegung, Katastrophenschäden, etc).
Bei der Veranlagung können auch bislang noch nicht berücksichtige Absetzbeträge von der Steuer abgezogen werden, insbesondere Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus plus, Verkehrsabsetzbetrag. Dazu kommen:
Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine Einkommensteuer von Null ergibt, kann die Veranlagung (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:
Gerade der Monat Februar ist für zahlreiche Jahresmeldungen besonders wichtig. Damit Sie nicht doch eine Frist übersehen, hier eine Übersicht der wichtigsten Termine und Fristen für Februar und März 2024.
15.2.2024: Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2023 den Jahresbeleg zu erstellen. Der Ausdruck ist sieben Jahre aufzubewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2024 möglich.
29.2.2024: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2023
Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von € 5.000 bedroht ist.
Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.
29.2.2024: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2023
Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 29.2.2024 Zahlungen des Jahrs 2023 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) von bis zu 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs.
15.3.2024: Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA
Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 2023 € 100.000 überschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000 und über € 35.000, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (zB für den Monat Jänner 2024) die UVA bis zum 15.3.2024 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2024 die UVA bis zum 15.5.2024 einzureichen
Für die Anwendung der Grenzgänger-Regelungen im DBA Deutschland ist nunmehr das Arbeiten im Homeoffice völlig unschädlich und wird wie ein Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers behandelt. Der Grenzgänger muss in der Nähe der Grenze (innerhalb von 30 km) seinen Hauptwohnsitz haben und die unselbständige Tätigkeit üblicherweise (zumindest an 80% der Arbeitstage) im anderen Staat in der Nähe der Grenze ausüben.