Viele buchen gerne ihre Urlaubsquartiere über booking.com oder airbnb. Dies lockt kreative Jungunternehmer an, auch mit der Vermittlung von Sonnenschirmen, Gesundheitsleistungen oder E-Bikes dem Trend zu folgen. Dabei darf die steuerliche Mitteilungspflicht solcher Online-Plattformen nicht übersehen werden.
Internet-Plattformen, die steuerpflichtige Leistungen an Privatpersonen (Konsumenten) im Inland vermitteln bzw unterstützen, müssen seit 1.1.2020 Aufzeichnungen über die Leistungserbringer und deren Einnahmen führen und grundsätzlich die Informationen an das Finanzamt weiterleiten. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht zum Beispiel dann, wenn die Plattform die Vermietung von Wohnungen (Ferienwohnung an Touristen) oder die entgeltliche Gäste-Beherbergung vermittelt. Das Finanzamt darf die Informationen auch den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden (auf deren Anfrage) weiterleiten.
Aufgrund der Vorgaben einer EU-Richtlinie hat sodann im Jahr 2022 der österreichische Gesetzgeber das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) geschaffen, dass die steuerlichen Pflichten der digitalen Plattformen noch weitergehender regelt. Die vom Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz erfassten Tätigkeiten sind solche an Konsumenten wie auch solche an Unternehmer, insbesondere die Vermietung von Immobilien, persönliche Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel. Dieses Gesetz ist mit 1.1.2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Plattformbetreiber, die Informationen einmal jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch dem Finanzamt zu übermitteln. Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 hat bis spätestens 31.1.2024 an das Finanzamt zu erfolgen. Das Finanzamt kann die Daten auch den ausländischen Steuerverwaltungen weiterleiten. Spezielle Strafbestimmungen für Plattformen sollen abschreckend wirken. Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflicht drohen Geldstrafen bis zu € 200.000.
Zusätzlich sind in landesgesetzlichen Vorschriften betreffend Tourismusabgaben (Ortstaxe, Aufenthaltsabgabe, Nächtigungsabgabe) ebenfalls Meldepflichten für Internet-Plattformen enthalten. Beispielsweise regelt das Wiener Tourismusförderungsgesetz (für Zwecke der Wiener Ortstaxe) seit August 2017, dass Online-Plattformen die Namen der Unterkunftgeber (Vermieter) und die Adressen aller ihrer auf der Plattform registrierten Unterkünfte im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats bekanntgeben müssen.
Auch die Verletzung der Meldepflicht nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz steht unter Strafe. Auf der Plattform einer irischen Gesellschaft waren 6.877 Wiener Wohnungen (Unterkunftseinheiten) registriert. Weil die irische Gesellschaft dem Magistrat Wien die Daten der Vermieter und der einzelnen Wohnungen (von August 2017 bis März 2019) nicht bekannt gegeben hatte, nahm der Magistrat 6.877 Verwaltungsübertretungen an und verhängte deshalb über den Geschäftsführer der Gesellschaft eine Geldstrafe von € 240.695. Der Fall ging bis zum VwGH, der diese Strafe kürzlich bestätigte.
TIPP: Geschäftsführer digitaler Plattformen sollten rechtzeitig vor dem Jahresende prüfen, ob eine korrekte und vollständige Übermittlung der meldepflichtigen Daten auch aus technischer Sicht möglich ist.
Anlässlich der aktuellen Katastrophenschäden im Zusammenhang mit Hochwasser und Erdrutschungen wurde vom Finanzministerium eine Information veröffentlicht, in welcher auf diverse steuerliche Erleichterungen hingewiesen wird. Wir möchten Sie über die wichtigsten Erleichterungen in dieser Ausgabe hinweisen:
Wurde bereits eine Gebühr bezahlt, so kann diese zurückverlangt werden.
Aufgrund der steigenden Popularität von Start-Up Unternehmen und der mangelhaften Flexibilität des derzeitigen Gesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber eine Start-Up-Offensive für das Gesellschaftsrecht angekündigt. Darunter fällt z.B. die Einführung einer neuen Gesellschaftsform, die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für GmbHs sowie steuerlich attraktive Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
1. Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
Im Rahmen des Start-Up-Förderungspakets soll die Beteiligung von Mitarbeitern einfacher und attraktiver werden.
Derzeit gilt eine Steuerbefreiung für Mitarbeiter im Rahmen einer jährlichen Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000. Selten machen neu gegründete Unternehmen in den ersten Jahren Gewinne. Daher sind alternativ virtuelle Beteiligungen (sog Phantom Shares) interessant, da diese zunächst keinen Geldfluss beim Unternehmen und keine sofortige Steuer beim Mitarbeiter auslösen.
Das geplant Modell der Mitarbeiterbeteiligung für Start-ups ab 1.1.2024 sieht vor, dass eine (fast) unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung an Dienstnehmer möglich ist. Im Zeitpunkt, in dem die Beteiligung übertragen wird, fällt keine Steuer an. Erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder sonstiger Umstände gilt der dann aktuelle Wert der Anteile als zugeflossen und löst die Steuerpflicht aus.
Der Entwurf sieht folgende Voraussetzungen vor:
Für die Besteuerung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung ist vorgesehen, dass pauschal 75% des geldwerten Vorteils dem festen Steuersatz von 27,5% unterliegen, die restlichen 25% sollen mit dem Progressionstarif besteuert werden. Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass die Anteile mindestens 5 Jahre gehalten wurden oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses dieses mindestens 3 Jahre lang gedauert hat. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Veräußerungserlös oder dem gemeinen Wert.
Auch im Sozialversicherungsrecht sind Begünstigungen geplant.
2. Senkung der Mindestkörperschaftsteuer
Der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 sieht ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 zu senken. Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs. In Anlehnung an das GmbH-Gesetz soll auch für die künftige Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) ein Mindeststammkapital von € 10.000 gelten, welches bei der Gründung zur Hälfte bar aufgebracht werden muss.
Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5% des gesetzlichen Mindestkapitals, derzeit also 5% von € 35.000 = € 1.750 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf € 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH oder FlexKap künftig generell € 500 pa.
Dies wird mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbH umgesetzt werden.
3. Neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“
Eingebettet im Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes (GesRÄG) 2023 soll ein eigenes Gesetz für die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft eingeführt werden, welches eine subsidiäre Geltung des GmbH-Rechts vorsieht. Individuellere Ausgestaltungen in manchen Bereichen nach dem Vorbild des Aktienrechts sollen ebenfalls möglich sein. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft wird „flexible Kapitalgesellschaft“ vorgeschlagen, um auf die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten dieser Rechtsform hinzuweisen. Im Firmenwortlaut kann die Bezeichnung auch mit „FlexKap“ abgekürzt werden. Im internationalen Verkehr kommt auch die englische Version „Flexibel Company“ oder „FlexCo“ in Betracht.
Als Kernstück wird die im Entwurf vorgesehene Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ präsentiert, für deren Übertragung / Übernahme nur geringe Formerfordernisse bestehen und den Anteilsinhabern grundsätzlich keine Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft zukommen lassen. In diesem Punkt gibt es offenbar noch Verhandlungsbedarf. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Um den Energiekostenanstieg für Kleinst- und Kleinunternehmer zumindest teilweise abzudecken und damit die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Betriebsstandorte zu sichern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Die Energiekostenpauschale ist seit dem 8.8.2023 und bis zum 30.11.2023 beantragbar.
Die Energiekostenpauschale umfasst eine Pauschalförderung zwischen € 110 und € 2.475 pro Unternehmen. Die Höhe der Pauschalförderung wird abhängig von der Branche (ÖNACE-Kennzahl) und dem Jahresumsatz des Jahres 2022 berechnet. Diese Förderung wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt.
Die Voraussetzungen für das Erlangen dieser Förderung sind:
Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, alle freien Berufe, Unternehmenssektoren Energie-, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen, Landwirtschaft sowie politische Parteien und deren Unternehmen.
Die Förderung kann für drei verschiedene Zeiträume beantragt werden, die jeweils unterschiedliche Mindest- und Maximalförderungen vorsehen:
Zeitraum |
Förderhöhe |
1.2.2022 bis 31.12.2022 |
€ 410 bis € 2.475 |
1.2.2022 bis 30.9.2022 |
€ 300 bis € 1.800 |
1.10.2022 bis 31.12.2022 |
€ 110 bis € 675 |
Achtung: Da es sich bei der Energiekostenpauschale um eine De-minimis-Beihilfe handelt, darf pro Unternehmen in den letzten drei Jahren die Summe der erhaltenen De-minimis-Beihilfen € 200.000 nicht übersteigen. Das Energiekostenpauschale ist nicht mit einem Energiekostenzuschuss I für denselben Zeitraum kombinierbar.
Da diese Förderung durch das Unternehmen selbst beantragt werden muss, möchten wir die einzelnen Beantragungsschritte kompakt darlegen:
Schritt 1:
Schritt 2:
Der Einreichung folgt eine automatisierte Prüfung, von deren Ergebnis Sie umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Eine Bestätigungsmail für die Einreichung des Antrags wird nicht versandt. Wird der Antrag automatisch angenommen, so wird die Förderung auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Im Falle einer Ablehnung werden Sie über die Gründe der Ablehnung informiert.