Viele Unternehmen sind von den (noch) hohen Energiekosten belastet. Um Abhilfe für diese nicht vorhersehbare explosionsartige Kostensteigerung zu schaffen, hat der Gesetzgeber diverse Entlastungen vorgesehen. In unseren vergangenen Ausgaben haben wir Ihnen Updates zu den bereits bestehenden Energiekostenzuschüssen gegeben. Um Sie weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden zu halten, fassen wir die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammen.
1.1 Energiekostenzuschuss II
Für den Energiekostenzuschuss II ist derzeit immer noch (!) keine Richtlinie veröffentlich worden. Wir fassen die bisher bekannten Eckpunkte nochmals zusammen und informieren Sie, sobald es dazu Neuigkeiten gibt:
Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:
förderfähiger Zeitraum |
Antragsfenster |
1.1.2023 bis 30.6.2023 |
3. Quartal 2023 (August/September 2023) |
1.7.2023 bis 31.12.2023 |
1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) |
Personal-Pkw im Betriebsvermögen eines Facharztes
Der Arzt überließ der in seiner Ordination angestellten Ehefrau einen Pkw zur Privatnutzung als Sachbezug. Dieser Pkw gehört dann zum Betriebsvermögen des Arztes, wenn die Entlohnung der Ehefrau zuzüglich dieses Sachbezuges (berechnet mit marktüblichen Preisen) noch in einer fremdüblichen Entlohnung der Ehefrau als Ordinationshilfe Deckung findet.
Grundsätzlich keine Aktivierung von Mietrechten und Baurechten
Das Miet- und Pachtrecht wie auch das Baurecht haben sogenannte schwebende Dauerverträge zum Inhalt. Das laufende Nutzungsentgelt für Miet- und Pachtrechte sowie Baurechte ist nicht zu aktivieren, sondern sofort Betriebsausgabe. Zu aktivierende Anschaffungskosten für das Miet- und Pachtrecht bilden nur jene Aufwendungen, die über das Nutzungsentgelt hinaus geleistet und für den Abschluss des Mietvertrages als solchen erbracht werden (zB Ablösezahlung). Auch beim Baurecht sind nur die über den laufenden Baurechtszins hinausgehenden Aufwendungen, wie zB die Grunderwerbsteuer, zu aktivieren.
Hälftesteuersatz nur bei Veräußerung der gesamten Kommanditbeteiligung
Auch wenn der Kommanditist, der über Sonderbetriebsvermögen verfügt, nur einen Teil seines Kommanditanteils (ohne Sonderbetriebsvermögen) verkauft, liegt eine Betriebsveräußerung vor, für welche der anteilige Freibetrag zusteht. Das Sonderbetriebsvermögen wird diesfalls dem verbleibenden Kommanditanteil des Verkäufers zugeordnet. Die Begünstigung des Hälftesteuersatzes steht für den Gewinn eines solchen Verkaufes nicht zu. Zu den Voraussetzungen des Hälftesteuersatzes gehört es nämlich, dass der Gesellschafter seinen gesamten Kommanditanteil verkauft.
Zum wiederholten Mal innerhalb kurzer Zeit wurden die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen aufgrund der Erhöhung des Basiszinssatzes um weitere 0,5% erhöht.
Überblick Veränderung Zinssätze:
Wirksamkeit ab |
Basiszinssatz |
Stundungs-zinsen |
Aussetzungs-zinsen |
Anspruchs-zinsen |
Beschwerde-zinsen |
Umsatzsteuer-zinsen |
27.07.2022 |
-0,12% |
1,38% |
1,88% |
1,88% |
1,88% |
1,88% |
14.09.2022 |
0,63% |
2,63% |
2,63% |
2,63% |
2,63% |
2,63% |
02.11.2022 |
1,38% |
3,38% |
3,38% |
3,38% |
3,38% |
3,38% |
21.12.2022 |
1,88% |
3,88% |
3,88% |
3,88% |
3,88% |
3,88% |
08.02.2023 |
2,38% |
4,38% |
4,38% |
4,38% |
4,38% |
4,38% |
22.03.2023 |
2,88% |
4,88% |
4,88% |
4,88% |
4,88% |
4,88% |
Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind jene natürlichen Personen einzutragen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) letztendlich steht.
Der bisher uneingeschränkten öffentlichen Einsichtsmöglichkeit in EU-Register wurde durch die EuGH-Entscheidung die Grundlage entzogen. Seit dem 22.11.2022 ist die öffentliche Einsicht in das WiEReG-Register offline. Für Behörden und „Verpflichtete“ wie insbesondere Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, bleibt der Zugang wie bisher möglich. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach wie vor die laufenden Meldungen und Überprüfungen der wirtschaftlichen Eigentümer durch diese Verpflichteten vorzunehmen sind.
TIPP: Rechtsträger haben (mindestens) einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und im Register der wirtschaftlichen Eigentümer aktualisieren zu lassen bzw die Aktualität bereits bestehender Meldungen zu bestätigen. Eine bloße jährliche Überprüfung (ohne Durchführung einer aktiven Meldung) ist somit nicht ausreichend, da nach § 5 WiEReG die Meldung an das Register verpflichtend neu durchgeführt werden muss (jährliche Meldepflicht). Die Meldung bzw Bestätigung früherer Meldungen ist spätestens binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Unternehmen haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende Meldung durchzuführen.
Die laufenden Meldeverpflichtungen bleiben unabhängig von der jährlichen Meldung weiterhin aufrecht. Demnach ist bei Neugründungen oder allfälligen unterjährigen Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer oder der obersten Rechtsträger spätestens vier Wochen ab Kenntnis eine entsprechende Änderungsmeldung an das Register durchzuführen.