Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages beschlossen. Derzeit beträgt der reguläre IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 10 %. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Photovoltaikanlagen, Wirtschaftsgüter für die Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen), beträgt der IFB derzeit 15 %.
Als steuerlicher Investitionsanreiz zur Stärkung der Konjunktur werden diese Prozentsätze nunmehr angehoben: Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 anfallen, kommt es zu folgenden Erhöhungen:
Der erhöhte IFB gilt also auch schon für Investitionen des Jahres 2025, soweit die Investition oder Teile der Investition nach dem 31. Oktober 2025 getätigt werden. Bei der Anschaffung eines Investitionsgutes ist der Zeitpunkt leicht feststellbar: Es kommt darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut nach dem 31. Oktober 2025 erworben wird. Im Normalfall ist dabei die Übergabe des Gegenstandes an den Erwerber (nach dem 31. Oktober) entscheidend. Es ist also auf das Datum der Lieferung zu achten.
Wird das Wirtschaftsgut für das Anlagevermögen des Unternehmens hergestellt, kann eine zeitliche Zuordnung schwieriger sein: Nur jene Herstellungen bzw. Teile von Herstellungen, die nach dem 31. Oktober 2025 (und vor dem 1. Jänner 2027) getätigt werden, führen zum erhöhten IFB von 20 % bzw. 22 %. Hat die Herstellung schon vor dem 31. Oktober 2025 begonnen und geht sie über diesen Zeitpunkt hinaus, ist eine zeitliche Abgrenzung erforderlich: Soweit die Herstellungskosten bis zum 31. Oktober angefallen sind, steht der reguläre (also der bisherige) IFB zu, soweit die Herstellungskosten nach dem 31. Oktober (und vor dem 1. Jänner 2027) anfallen, steht der erhöhte IFB zu.
Befindet sich also eine im eigenen Betrieb des Unternehmers für das eigene Anlagevermögen herzustellende Anlage am 31. Oktober 2025 gerade im Herstellungsprozess, muss eine Abgrenzung in Teilherstellungskosten nach dem 31. Oktober einerseits und in davor liegende Teilherstellungskosten andererseits vorgenommen werden. Werden aber z.B. für die Herstellung einer neuen Maschine im eigenen Betrieb solche Wirtschaftsgüter (Bestandteile) nach dem 31. Oktober verarbeitet, die der Unternehmer schon vor diesem Zeitpunkt angekauft hat, steht trotzdem der erhöhte IFB zu, weil insoweit die eigentliche Herstellung der neuen Maschine nach dem 31. Oktober getätigt wird.
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Der Einzelunternehmer beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann der Unternehmer den IFB in regulärer Höhe geltend machen (10 % bzw. 15 %). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann er hingegen den befristet erhöhten IFB (20 % bzw. 22 %) geltend machen. |
Die übrigen Regelungen zum bisherigen IFB bleiben unverändert. Somit bleibt der IFB mit EUR 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr und pro Betrieb gedeckelt. In Bezug auf die Investitionen der Monate November und Dezember 2025, für welche der erhöhte IFB zusteht, wurde im Nationalrat mit einem vor der Beschlussfassung eingebrachten Abänderungsantrag noch eine eigene Höchstbetragsregelung eingeführt: Nur bis maximal zwei Zwölftel der Jahresdeckelung (von EUR 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten) steht in diesen Monaten der erhöhte IFB zu. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von EUR 166.667, können die über diesem anteiligen Höchstbetrag liegenden Investitionen allerdings den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (zum erhöhten IFB innerhalb der Jahresgrenze den Jahres 2026 von EUR 1 Mio.) zugeordnet werden.
Das bedeutet: Sollten die Investitionen im November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von EUR 166.667 überschreiten, kann der Steuerpflichtige für diesen Überschreitungsbetrag entweder bis zum jährlichen Höchstbetrag für 2025 von EUR 1 Mio. den regulären IFB geltend machen oder den Überschreitungsbetrag in das Jahr 2026 vortragen. Er kann den Überschreitungsbetrag auch aufteilen und somit teilweise den verbleibenden Höchstbetrag des Jahres 2025 (zum regulären IFB) unterbringen und mit den weiteren Teil im begünstigten Höchstbetrag des Jahres 2026 (zum erhöhten IFB).
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Ein Steuerpflichtiger investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober EUR 800.000 und in den Monaten November und Dezember EUR 400.000 (allesamt begünstigte Investitionen). Für die Monate November und Dezember besteht der anteilige Höchstbetrag von EUR 166.667 für den erhöhten IFB. Der Steuerpflichtige kann von den verbleibenden EUR 233.333 wahlweise
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Die allgemeine Voraussetzung für den IFB ist unverändert, dass das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren hat und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.
Unverändert ist auch, dass bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen sind, das sind im Wesentlichen:
Wird für klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude der Öko-Zuschlag (von 15 % der Aufwendungen) geltend gemacht (letztmalig möglich im nach dem 31.12.2024 beginnenden Wirtschaftsjahr), so sind diese Investitionen ebenfalls vom IFB ausgeschlossen.
Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die mit der degressiven AfA abgeschrieben werden. Ihre MERKUR-BeraterInnen unterstützen Sie gern bei der steueroptimalen Investitionsplanung!
Das Rentensystem langfristig zu finanzieren ist wohl eine der größten Herausforderungen für den österreichischen Staat. Zwar haben seit dem Jahr 2000 verschiedene Maßnahmen das tatsächliche durchschnittliche Pensionsantrittsalter erhöht – bei Männern von 58,5 auf 62,2, bei Frauen von 56,8 auf 60,2 Jahre. Trotzdem liegt es noch immer unter dem gesetzlichen Antrittsalter. Daher gibt es jetzt weitere Reformen. Sie sollen den Älteren bessere Jobchancen sichern und sie länger und gesund im Arbeitsleben halten. Das Kernstück ist die Teilpension.
Derzeit drücken vor allem jene das reale Antrittsalter nach unten, die in Pension gehen, weil sie krank sind. Weniger belastend fürs Rentensystem sind hingegen die Korridorpensionen (aktuell mit 62 Jahren bei zumindest 40 Versicherungsjahren). Denn hier werden Abschläge von bis zu 15,3 % fällig. Der Nationalrat hat nun Reformen beschlossen, die das Pensionssystem stabiler machen sollen.
Schrittweise reformiert wird von 2026 bis 2029 die Korridorpension: Das frühestmögliche Antrittsalter steigt von 62 auf 63 Jahre. Erforderlich sind künftig 504 Versicherungsmonate (statt bislang 480), also 42 Arbeitsjahre (statt bisher 40). Die Änderungen gelten für alle, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren wurden. Die Anhebung erfolgt in kleinen Schritten von zwei Monaten pro Quartal ab dem 1. Jänner 2026. Somit können Betroffene dann ab dem 1. Jänner 2029 frühestens mit vollendeten 63. Lebensjahren und 504 Versicherungsmonaten in die Korridorrente gehen.
Die aktuellen Änderungen betreffen nur jene – kontinuierlichen – Modelle, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Nicht hingegen berührt die jüngste Reform die bereits 2023 beschlossenen Regeln über das schrittweise Auslaufen der Förderung der sogenannten Blockmodelle.
Was ändert sich nun bei diesen kontinuierlichen Modellen? Am wichtigsten ist, dass der Staat die Altersteilzeit nun nur mehr drei Jahre fördert – bislang waren es fünf. Eine Altersteilzeit steht Ihnen also künftig offen, wenn Sie spätestens drei Jahre danach die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen oder schon das Regelpensionsalter erreichen. Diese Umstellung auf die kürzere Dauer erfolgt gestaffelt in den nächsten drei Jahren. Wollen Sie Altersteilzeitgeld beanspruchen, brauchen Sie künftig eine Beschäftigungszeit (mit Arbeitslosenversicherungspflicht) von 884 Wochen (17 Jahren) in den 25 Jahren vor der Beantragung. Bislang waren es nur 780 Wochen (15 Jahre). Auch diese Anhebung kommt schrittweise – abhängig davon, wann die Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung beginnt.
Um den Lohnausgleich zu ermitteln, ist künftig nur mehr jenes Entgelt heranzuziehen, das der Dienstnehmer im Jahr vor der Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit durchschnittlich bezogen hat („Oberwert“). Geld für Überstunden bzw. -pauschalen lässt sich daher nicht mehr berücksichtigen! Betroffene haben also in der Altersteilzeit möglicherweise einen viel geringeren Bruttobezug. Aber auch der Dienstgeber bekommt weniger Fördergeld vom AMS: Selbiges zahlt den Firmen nur mehr 80 % der zusätzlichen Aufwendungen rund um Lohnausgleich und Beitragsgrundlagengarantie – zumindest für die Jahre 2026 bis 2028. Wie erwähnt, betreffen diese Änderungen nur Altersteilzeitvereinbarungen mit einem Beginn nach dem 31. Dezember 2025.
Verboten ist in Zukunft, während der geförderten Altersteilzeit zusätzlich – ob vollversichert oder nur geringfügig – in einem anderen Betrieb zu arbeiten. Dies gilt allerdings auch für bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarungen. Etwaige unerlaubte Zweitjobs sind bis zum 30. Juni 2026 zu beenden. In Monaten mit Nebenbeschäftigung gibt’s künftig kein Altersteilzeitgeld. Als Arbeitnehmer verlieren Sie deshalb nicht nur den Lohnausgleich, sondern auch den Beitragsgrundlagenschutz für diese Monate. Daher wurde eine Meldepflicht des in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers an das AMS geschaffen, wenn dieser ein zusätzliches Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber aufnimmt oder dieses bereits besteht.
Beachten Sie: Ausgenommen von dem Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern sind jene Jobs, die Sie dort bereits im Jahr vor Antritt Ihrer Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt haben – sei es eine durchgehende parallele Arbeit neben einem vollversicherten Job, seien es befristete Beschäftigungen, die Sie bloß an Wochenenden oder wenige Wochen oder Monate im Jahr ausüben. Dazu zählen Saisonarbeit, Vortragstätigkeiten oder Nachhilfe im Sommer.
Die Teilpension ermöglicht Ihnen ab 2026, flexibel in die Pension überzutreten. Sie können als Dienstnehmer Ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit Ihrem Dienstgeber verringern und gleichzeitig schon einen Teil Ihrer Rente beziehen. Ihre Arbeitszeit hat um mindestens 25 % und um höchstens 75 % zu sinken. Während Sie weiterarbeiten, sammeln Sie Versicherungszeiten und zahlen Beiträge, die Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben werden. Dadurch erhöht sich auch Ihre spätere volle Rente. Sie haben aber keinen Rechtsanspruch auf die Teilpension. Für Ihr abgespecktes Dienstverhältnis muss der Lohn über der Geringfügigkeitsgrenze liegen – und damit weiterhin eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Teilpension ist, dass Sie überhaupt Anspruch auf eine Alterspension haben, zu der neben der „normalen“ Alters- auch die Korridor-, die Langzeitversicherten- und die Schwerarbeitspension zählen.
Ihre Teilpension beantragen Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt. Dabei legen Sie die schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Dienstgeber über Ihre Arbeitszeitsenkung vor. Dann prüft die PVA Ihren Anspruch. Wie hoch die Teilpension ausfällt, hängt davon ab, um wie viel weniger Sie arbeiten. Ein Teil Ihres Pensionskontos wird dann geschlossen, eine Teilrente ausgezahlt. Der Rest bleibt offen und wird weiter mit Beiträgen sowie Versicherungsmonaten befüllt. Vereinbaren Sie eine Arbeitszeitreduktion von 25 bis 40 %, bekommen Sie 25 % der Gesamtgutschrift am Konto als Teilpension. Reduzieren Sie um 41 bis 60 %, sind es 50 % der Gutschrift. Bei einer Verringerung von 61 bis 75 % steigt die Teilpension auf 75 % Ihrer Gutschrift. Beantragen Sie Ihre Teilpension vor dem gesetzlichen Pensionsalter, müssen Sie – je nach Pensionsanspruch – Abschläge von 1,8 bis 5,1 % pro Jahr in Kauf nehmen. Das betrifft aber nur den geschlossenen Teil Ihres gesamten Pensionskontos.
Arbeiten Sie über das gesetzliche Pensionsalter hinaus, belohnt Sie Vater Staat mit Zuschlägen von 5,1 % pro Jahr. Anbei ein Berechnungsbeispiel zur Teilpension:
| Ein Arbeitnehmer mit einem Regelpensionsalter von 65 Jahren hat mit 63 Jahren den Anspruch auf Korridorpension erfüllt. Er möchte in Teilpension gehen. Seine Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto beträgt EUR 3.200,–. |
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Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab:
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Ein On/Off-System
Die Teilpension fällt weg, wenn die vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten wird oder wenn man selbstständig erwerbstätig wird. Im System der „Abfertigung alt“ muss die Abfertigung weiterhin im Ausmaß der vorherigen Normalarbeitszeit berechnet werden. Gehen Sie am Ende der vereinbarten Teilpension endgültig in Rente, führt die PVA beide Teile Ihres Pensionskontos wieder zusammen. Ihre Alterspension wird neu berechnet. Dafür müssen Sie allerdings neuerlich einen Pensionsantrag stellen!
Wenn Sie von den neuen Regelungen betroffen sind, wenden Sie sich an Ihre Merkur-Experten. Wir unterstützen Sie gerne mit Rat und Tat.
Der VfGH hat die Verfassungsmäßigkeit des aktuellen ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe) bestätigt. Auch Haushalte ohne ORF-Nutzung sind beitragspflichtig. Der VwGH bringt Klarheit bei steuerfreien Mitarbeiterrabatten für Pensionisten sowie beim Hälftesteuersatz für Pensionsabfindungen von selbständigen GmbH-Geschäftsführern. Zudem entschied das BFG, dass bei Vermietungseinkünften auch Fehler aus bereits verjährten Jahren durch Zuschläge in späteren Jahren korrigiert werden können.
Der VfGH hat nun entschieden, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF-Beitrag (Haushaltsabgabe) verfassungskonform sind. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Haushalte, in denen kein ORF genutzt wird, durch den ORF-Beitrag finanziell genauso belastet werden wie jene, die das Angebot des ORF nutzen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt auch nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des ORF geknüpft ist; es kommt nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die Leistung des ORF zu nutzen. Diese Möglichkeit hat grundsätzlich auch, wer kein Fernseh- oder Radiogerät besitzt.
Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern spezielle Mitarbeiterrabatte, so können diese lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das EStG normiert allerdings eine Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte, soweit sie im Einzelfall 20 % des Normalentgelts nicht übersteigen oder (pro Kalenderjahr) nicht mehr als EUR 1.000 ausmachen. Der VwGH entschied nunmehr – entgegen den Lohnsteuerrichtlinien des BMF – dass diese Steuerbefreiung auch für Rabatte gilt, die der Arbeitgeber den ehemaligen Arbeitnehmern nach deren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (pensionierte Arbeitnehmer) gewährt.
Beendet der selbständige GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte nach § 22 Abs 2 Z 2 EStG 1988 erzielt, seine Betätigung, liegt in Bezug auf seinen Geschäftsführungsbetrieb eine Betriebsaufgabe vor. Daher ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, weil der Geschäftsführer seine Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Strittig wurde, ob die Kapitalforderung aus der Abfindung der dem GmbH-Geschäftsführer zugesagten Betriebspension in der Aufgabebilanz auszuweisen war und ob damit auf diese Kapitalabfindung die Begünstigung des Hälftesteuersatzes (aus dem Titel „Gewinn aus der Betriebsaufgabe“) zur Anwendung kommen kann. Der VwGH bejahte dies nur für den Fall, dass die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstanden war.
In einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendeten Mietgebäude sind in der Vergangenheit Herstellungsaufwendungen getätigt worden. Nachträglich kam hervor, dass diese Herstellungsaufwendungen zu Unrecht nicht über die Normal-AfA, sondern als Fünfzehntel abgesetzt worden sind. Diese nachträglichen Feststellungen betrafen bereits verjährte Einkommensteuerjahre. Nach Ansicht des BFG kann das Finanzamt nunmehr eine Korrektur vornehmen, indem es im ältesten, noch nicht verjährten Jahr die Einkünfte um einen Zuschlag (in Höhe der Differenz zwischen den Fünfzehnteln und der Normal-AfA) erhöht.
Mit Jahresbeginn 2026 bringt ein neues Trinkgeldpauschale mehr Rechtssicherheit im Hotel- und Gastgewerbe. Das BMF hat Klarstellungen zu Feiertagsarbeitsentgelt und Ausbildungskostenersätzen veröffentlicht. Zudem gibt es Neuerungen in FinanzOnline: verpflichtende 2-Faktor-Authentifizierung oder ID Austria ab Oktober 2025.
Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, dass Trinkgelder weiterhin steuerfrei bleiben und die für die Sozialversicherung maßgeblichen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.1.2026 österreichweit vereinheitlicht werden.
Der Vorschlag für das monatliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor:
| Mitarbeiter mit Inkasso | Mitarbeiter ohne Inkasso | |
| 2026 | EUR 65 | EUR 45 |
| 2027 | EUR 85 | EUR 45 |
| 2028 | EUR 100 | EUR 50 |
Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld soll künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen werden, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nachweislich (z.B. Kreditkartenzahlung) oder aufgrund einer Schätzung deutlich höher ist als das SV-Pauschale.
Diese Regelung schafft Planbarkeit für Betriebe und Schutz vor unerwarteten Nachzahlungen bei Lohnabgabenprüfungen. Für laufende Verfahren wird es eine Generalamnestie geben. Das bedeutet, dass diese Verfahren ohne SV-Nachzahlung abgeschlossen werden. Für bereits abgeschlossene Fälle, in denen Betriebe aufgrund der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder hohe Nachzahlungen leisten mussten, wurde eine Härtefallregelung angekündigt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Weiters sind einheitliche Regelungen vorgesehen für:
Hinweis: Das Trinkgeld bleibt weiter von der Einkommensteuer befreit. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien erfolgte noch im Juli 2025.
Der Arbeitnehmer behält ungeschmälert seinen Anspruch auf Lohn (Grundlohn), wenn er infolge eines Feiertages keine Arbeitsleistung erbringt. Wenn der Arbeitnehmer aber während der Feiertagsruhe arbeitet, erhält er für die geleistete Arbeit ein zusätzliches Entgelt, das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt.
In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF: Bezahlt der Arbeitgeber neben dem Grundlohn ein zusätzlich gebührendes Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt), ist dieses normal lohnsteuerpflichtig. Nur darüber hingehende Zuschläge für die Feiertagsarbeit könnten steuerfreie Zuschläge sein. In der Vergangenheit wurde vielfach auch das Feiertagsarbeitsentgelt als begünstigter Zuschlag für Feiertagsarbeit behandelt; diese begünstigte Behandlung ist allenfalls bis 31.12.2024 möglich.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zahlen Arbeitnehmer oftmals Ausbildungskostenersätze, wenn der Arbeitgeber eine Ausbildung finanziert hatte. Diese Rückzahlung an Ausbildungskosten wurde in der Vergangenheit als Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebers und damit als umsatzsteuerpflichtig behandelt. In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF nunmehr, dass ein Ausbildungskostenrückersatz als Schadenersatz und damit als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln ist.
Um die Sicherheit beim Login in FinanzOnline zu erhöhen, ist künftig der Einstieg entweder mit einer 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) oder wie bisher mit ID Austria möglich. Die Übergangszeit endet am 30.9.2025.
Ab 1.10.2025 ist dann verpflichtend der Einstieg nur mehr mit 2FA oder ID Austria möglich. Im Rahmen der 2FA benötigt man eine zusätzliche Authentifizierungs-App (z.B. Microsoft Authentificator, Google Authentificator, Apple-Passwörter). In dieser wird nach erfolgter Einrichtung ein Code angezeigt, der bei jedem Einstieg in FON eingegeben werden muss. Dies kann über Handy oder Computer eingerichtet werden. Für den Kanzleialltag werden technische Lösungen seitens der Softwareanbieter zur Erleichterung der Login-Prozedur erwartet.