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Steuerzuckerl für arbeitsfreudige Rentner: Was die Aktivpension bietet

Zuletzt aktualisiert: 30. Juni 2026

Nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten: Das will die Bundesregierung mit der sogenannten Aktivpension attraktiver machen. Das neue Modell bringt allen, die im Pensionsalter berufstätig bleiben, eine Steuererleichterung und geringere SV-Beiträge. Los geht’s mit 1. Jänner 2027. Drei Jahre später soll eine Evaluierung zeigen, ob die Maßnahme die hochgesteckten Ziele erreichen lässt.

Den Kern der Neuregelung bildet ein jährlicher Freibetrag. Er liegt bei bis zu EUR 15.000,– für aktive Erwerbseinkünfte im Pensionsalter. Pro Monat dürfen es maximal EUR 1.250,– sein. Begünstigt sind Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder aus einer betrieblichen Tätigkeit, nicht aber passive Einkünfte wie etwa Versorgungsrenten oder eine Pacht. Der Freibetrag kann Ihre Lohn- bzw. Einkommensteuer deutlich senken – bei einem kleinen Zuverdienst sogar auf null!

Welche Voraussetzungen braucht es, um an den Freibetrag zu kommen?

  • Wenn Sie bereits Ihre reguläre Pension beziehen und begünstigt hinzuverdienen wollen, ist der Freibetrag an Mindestversicherungszeiten geknüpft: Männer müssen 40 Jahre vorweisen können, Frauen 34 Jahre. Für sie ist bis 2033 eine schrittweise Angleichung auf 40 Jahre vorgesehen.
  • Wenn Sie noch nicht in Pension sind und Ihren Antritt aufschieben, können Sie die Aktivpension nutzen, ohne Versicherungszeiten nachweisen zu müssen.

Was ändert sich in Hinblick auf die Sozialversicherung?

  • Als Arbeitnehmer in Aktivpension zahlen Sie künftig keinen Pensionsversicherungsbeitrag mehr. Bisher waren 10,25 % fällig, wenn jemand in der Pension weitergearbeitet hat.
  • Als Selbstständiger profitieren Sie von verringerten Beitragssätzen.
  • Gleichzeitig entfällt aber die besondere Höherversicherung.
  • Arbeitgeberbeiträge bleiben zwar bestehen, sie wirken aber nicht mehr pensionssteigernd.

Ein Rechenbeispiel
Die Änderungen können deutliche Wirkung haben. Das zeigt ein praktisches Beispiel: Max Rüstig ist Angestellter. Er bezieht bereits eine Pension von EUR 2.300,– brutto. Daneben arbeitet er aber für EUR 1.500,– brutto in seiner Firma weiter. Nach der aktuellen Rechtslage (2026) bleiben ihm etwa EUR 850,– netto von seinem Zuverdienst. Da mit der Aktivpension der Pensionsversicherungsbeitrag fällt und ein neuer Steuerfreibetrag schlagend wird, steigt Rüstigs Nettoverdienst ab 2027 auf rund EUR 1.370,–, was einem monatlichen Plus von EUR 520,– bei gleichem Bruttolohn entspricht. Er kann sich somit ab 2027 auf ein zusätzliches jährliches Nettoeinkommen von EUR 6.240,– freuen.

Die Umsetzung in der Lohn­verrechnung

Legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung und Nachweise vor, muss er den Aktivitätsfreibetrag bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen. Beachten Sie aber: Wenn hier Fehler passieren, kommt es zu einer Pflichtveranlagung, die Korrekturen auslöst. Sie können den Freibetrag (statt laufend) auch im Rahmen Ihrer Jahresveranlagung beantragen. Für die Firma entsteht in jedem Fall ein zusätzlicher Aufwand, vor allem in der Personal­verrechnung.

Chancen und Fallstricke

Entscheiden Sie sich für die Aktiv­pension, haben Sie den Vorteil, mit Ihrer Weiterarbeit im Rentenalter ein höheres Nettoeinkommen zu lukrieren. Auch der Wirtschaft und der Staatskasse kann das Modell helfen. Denn es schafft einen Anreiz, später in Pension zugehen. Die Erfahrung und das Know-how langjähriger Mitarbeiter lassen sich so länger nutzen. Die Aktivpension könnte auch dazu beitragen, den Fachkräftemangel zu dämpfen.

Es gibt aber auch einige potenzielle Fallen:

  • Die Kopplung an die Versicherungsjahre kann Mitnahmeeffekte begünstigen. Sie schließt außerdem manche Niedrigpensionisten aus.
  • Die Lohnverrechnung hat mehr Aufwand und ist Haftungen ausgesetzt. Hier wären klare Haftungsfreistellungen für die Arbeitgeber gefordert.
  • Dass Arbeitgeberbeiträge anfallen, ohne dass eine Leistung erfolgt, bleibt sozialversicherungsrechtlich umstritten. Diese Beiträge müssten konsequenterweise entfallen.

Das MERKUR-Fazit: Die Aktivpension kann Ihnen ab 2027 attraktive finanzielle Vorteile bieten, wenn Sie im Ruhestand weiterarbeiten. Prüfen Sie daher frühzeitig, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Klären Sie zudem die praktische Abwicklung – insbesondere über die Lohnverrechnung. Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, empfehlen wir Ihnen außerdem, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Lassen Sie sich gerne von uns individuell beraten!

Der neue Kampf gegen die Scheinfirmenflut

Zuletzt aktualisiert: 30. Juni 2026

Sie zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge, führen Lohnsteuer nicht ab, setzen unrechtmäßige Betriebsausgaben an und tricksen bei der Umsatzsteuer: betrügerische Scheinfirmen. Durch die rabenschwarzen Schafe der Wirtschaft entgehen dem Staat schätzungsweise EUR 800 Mio. pro Jahr an Abgaben. Firmen, die rechtskräftig als Scheinunternehmen gelten, führt der Fiskus auf einer Sonderliste. Dort finden sich bereits knapp 1.500 Einträge. Wer mit diesen dubiosen Unternehmen Geschäfte macht, gerät häufig selbst ins Visier der Finanzpolizei. Sie geht jetzt noch härter vor.

Im Brennpunkt der Ermittlungen der Finanzpolizei stehen Betriebe im Baugewerbe. Übeltäter finden sich aber auch im Transport, in der Reinigungsbranche, dem Personalservice oder dem Consulting. 

Was ist eine Scheinfirma?

Gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) ist als „Scheinunter­nehmen“ eine Firma ohne realen Geschäftsbetrieb zu verstehen, die hauptsächlich ein Ziel hat: Abgaben zu verkürzen oder sich Leistungen zu erschleichen. Nach außen erscheinen die betrügerischen Betriebe oft unauffällig. In Wahrheit dienen sie aber einzig der Abgabenhinterziehung und sind gar nicht tatsächlich wirtschaftlich tätig. Stufen die Behörden eine Firma als Scheinunternehmen ein, kommen „bösgläubige“ Auftraggeber sofort in die Haftung: Sie gelten dann selbst als Arbeitgeber, haften für die Löhne und Abgaben.

Risiken für Geschäftspartner

Zusätzlich zu den Haftungen nach SBBG droht den Geschäftspartnern von Scheinunternehmen weiteres Ungemach. Stufen die Betriebsprüfer einen Auftraggeber als „bösgläubig“ ein, erkennen sie häufig auch Vorsteuern und Betriebsausgaben nicht an. Zudem drohen finanzstrafrechtliche Folgen. 

So schützen Sie Ihr Unternehmen

Als Auftraggeber sollten Sie neue Geschäftspartner also sorgfältig auswählen und unter die Lupe nehmen: Überprüfen Sie Firmenbuch, Gewerberegister, BMF-Scheinunternehmerliste, UID-Nummer und die HFU-Liste. Dokumentieren Sie im Zweifel akribisch, welche Leistungen ein Betrieb für Sie tatsächlich erbracht hat!

Folgende Warnzeichen können auf eine Scheinfirma hindeuten:

  • Das Unternehmen ist erst kurz auf dem Markt.
  • Gesellschafter/Geschäftsführer wechseln häufig.
  • Die Geschäftsführer sind unbekannt, „Strohmänner“ oder nie erreichbar.
  • Der Auftritt ist unprofessionell. Eine ordentliche Website, ein Firmenlogo, Briefpapier oder gar eine Niederlassung fehlen.
  • Zahlungsabwicklungen sind dubios, Geld fließt auf ausländische Konten.

Besonders tückisch: die „Hybriden“

In der Praxis kommt es häufig zu Konflikten zwischen der Finanz und den Auftraggebern von Scheinfirmen. Denn Letztere agieren oft auch „hybrid“: Neben ihren betrügerischen Machenschaften erbringen sie „echte“ Leistungen für redliche Auftraggeber. In solchen Fällen ist die Aberkennung von Vorsteuern und Betriebsausgaben völlig ungerechtfertigt. Sie muss aber meistens in langwierigen Verfahren mühsam bekämpft werden.

Die Jagd und die Strafen

Die Finanz intensiviert jetzt ihre Jagd auf Scheinfirmen und nimmt dabei gezielt auch deren Geschäftspartner ins Visier. 

  • Scheinunternehmen stellen üblicherweise Hunderte Scheinrechnungen aus. Wer solcherart Belege manipuliert, um Geschäftsvorgänge zu verschleiern, muss mit Geldstrafen von bis zu EUR 100.000,– rechnen. Liegt ein Abgabenbetrug vor, drohen mehrjährige Freiheitsstrafen!
  • Die Banken aufgedeckter Scheinunternehmen liefern dem Fiskus vermehrt die Daten von deren Geschäftspartnern. Das geschieht über Geldwäsche-
    Verdachtsmeldungen. Außerdem bekommt die Finanzpolizei demnächst Einsicht ins Kontenregister. Weil bei den Scheinfirmen selbst meist nichts mehr zu holen ist, halten sich die Betrugsbekämpfer an die „greifbaren“ Beitragstäter.

Fazit: Die Betrugsbekämpfung durch den Fiskus ist ein wichtiger Beitrag, um einen fairen Wettbewerb zu sichern. Wenn Sie aber zu Unrecht ins Visier der Finanz geraten, stehen Ihnen Ihre MERKUR-Betreuer fest zur Seite. 

Termine Februar und März 2026

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Gerade im Februar sind zahlreiche Jahresmeldungen fällig. Damit Sie nicht doch eine Frist übersehen, finden Sie hier eine Übersicht der wichtigsten Termine und Fristen für Februar und März 2026.

16.2.2026

Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2025 den Jahresbeleg zu erstellen.  Der Ausdruck ist sieben Jahre aufzubewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 16.2.2026 möglich. 

Vorauszahlung für das 1. Quartal 2026 für Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Basierend auf den ergangenen Vorauszahlungsbescheiden ergehen nun die Benachrichtigungen über die für das Jahr 2026 geltenden Vierteljahresvorauszahlungen. Anlass darüber nachzudenken, wie erfolgversprechend die Planung für 2026 aussieht, und ob eine reduzierte Prognoserechnung dem Finanzamt für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen schon aus Liquiditätsüberlegungen vorgelegt werden sollte.

28.2.2026

Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2025

Unternehmer sind verpflichtet, die Jahreslohnzettel 2025 (Formular L16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Besonders hervorzuheben ist die Verpflichtung der Meldung über die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers befördert wurde. Zu melden sind auch vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket.

Hinweis: Da der 28.2.2026 ein Samstag ist, endet die Frist für bestimmte ELDA-Meldungen am 2.3.2026.

Meldung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Betreuer

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE), die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (z.B. Trainer, Übungsleiter, Masseure, Zeugwarte) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von EUR 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchstens EUR 720 pro Monat steuerfrei. Dafür ist das amtliche Formular L19 vorgesehen.

Werden die Reiseaufwandsentschädigungen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, sind die Reiseaufwandsentschädigungen gleich im Formular L16 mitzuberücksichtigen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z. B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

Meldung über Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden:

  • Eine Meldung gem. § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses zu erstatten. Diese sind beispielsweise Leistungen von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Versicherungsvertretern, Zeitungskolporteuren, Vortragenden, Funktionären von öffentlich-recht­lichen Körperschaften oder von freien Dienstnehmern. Diese Meldung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inklusive Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als EUR 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf EUR 450 nicht übersteigen [Formular E 109a].
    Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von EUR 5.000 bedroht ist.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulent) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw. ob eine Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die zumindest einem Steuersatz von 13 % unterliegt [Formular E 109b].
    Bei vorsätzlicher Nichterfüllung der Meldung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrags, maximal EUR 20.000.

Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2025

Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2026 Zahlungen des Jahres 2025 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname laut Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt.

Abzugsfähig sind nur Spenden an gemeinnützige bzw. mildtätige Vereinigungen, die in der Liste der spendenbegünstigten Empfänger auf der Homepage des BMF angeführt sind oder an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr, u. ä.) von bis zu 10 % der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. 

16.3.2026 

Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA

Unternehmer, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 2025 EUR 100.000 überschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter EUR 100.000, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (für den Monat Jänner 2026) die UVA bis zum 16.3.2026 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 2026 die UVA bis zum 15.5.2026 einzureichen.

Haben die Umsätze des Unternehmers im vorangegangenen Jahr (2025) den Betrag von EUR 55.000 nicht überschritten und ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung (oder wird eine allfällige Vorauszahlung rechtzeitig gezahlt), so besteht für den Unternehmer keine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung.

Splitter: Digitale Belege, NoVA-Vergütung, Geräte-Retter-Prämie und Forschungsprämie

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Im Mittelpunkt stehen die Neuregelung der Belegerteilung mittels digitalem Beleg, Änderungen bei der NoVA-Vergütung im Zusammenhang mit Export und grenzüberschreitender Kfz-Überlassung, die Einführung der Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell des Reparaturbonus sowie wesentliche Anpassungen bei der Forschungsprämie infolge der Novellierung der Forschungsprämien-Verordnung.

Belegerteilung mittels digitalen Belegs

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren. Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt. 

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (z.B. per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (z.B. per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (z.B. Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Hinweis: Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen. 

NoVA-Vergütung

In der Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 waren noch sehr restriktive Regelungen für die Vergütung der NoVA bei der Ausfuhr gebrauchter Fahrzeuge vorgesehen. Diese Einschränkungen wurden im Finanzausschuss des Parlaments etwas aufgeweicht. Daher gilt nunmehr folgende Regelung: 

  • Beschränkung der NoVA-Vergütung beim Export auf maximal 4 Jahre alte Kfz: 
    Bisher kam es grundsätzlich bei jedem Export eines NoVA-pflichtigen Kfz zur anteiligen Vergütung der NoVA. Ab 1.7.2026 ist Voraussetzung einer NoVA-Vergütung, dass das Fahrzeug nur „vorübergehend im Inland“ verwendet wurde. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt „die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr“. Damit wird die Vergütung der NoVA bei Export auf maximal vier Jahre alte Kfz beschränkt. Die Vergütung berechnet sich vom gemeinen Wert des Fahrzeugs beim Export bzw. der Beendigung der inländischen Zulassung. Ist das Fahrzeug bei Beendigung der inländischen Zulassung auf Grund seines technischen Zustandes gar nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit EUR 0 anzusetzen, sodass es zu keiner NoVA-Vergütung kommt.
  • Nur anteilige NoVA bei grenzüberschreitender Kfz-Überlassung: 
    Werden Fahrzeuge aus dem EU- bzw. EWR-Ausland an eine Person in Österreich für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten verleast, wird ab 1.7.2026 die NoVA von Anfang an nur anteilig (bezogen auf diesen Zeitraum) vorgeschrieben. 

Reparieren statt Wegwerfen 

Diesen Gedanken unterstützt die neue „Geräte-Retter-Prämie“. Das Nachfolgemodell für den Reparaturbonus startet am 12.1.2026. Interessierte Betriebe können sich seit Dezember 2025 als Partnerbetrieb registrieren. Der Fokus der förderbaren Reparaturen liegt bei haushaltsnahen Produkten wie z.B. Kaffeemaschine, Geschirrspüler, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgeräte oder Akkuschrauber. Definitiv ausgenommen sind E-Bikes, Fahrräder und Mobiltelefone. Eine Liste der nicht förderungsfähigen E-Geräte finden Sie auf der Homepage des BM für Klima- und Umweltschutz. Die Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Die Förderung pro Bon beträgt 50 % der Bruttokosten, maximal EUR 130 für eine Reparatur, Service, Wartung und EUR 30 für einen  Kostenvoranschlag. Die Anzahl der Bons je Person ist grundsätzlich nicht begrenzt.

Ablauf einer mit der Geräte-Retter-Prämie unterstützten Reparatur:

  1. Beantragung der Geräte-Retter-Bons auf www.geräte-retter-prämie.at
  2. Sie erhalten Ihren Bon per E-Mail bzw. als Download. Der Bon ist 3 Wochen gültig.
  3. Der Bon ist bei Bezahlung der Reparatur beim Partnerbetrieb abzugeben. Zunächst ist der gesamte Rechnungsbetrag an den Betrieb zu zahlen.
  4. Der Partnerbetrieb reicht die bezahlte Rechnung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein.
  5. Die Prämie wird von der KPC nach Bearbeitung des Antrags direkt auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.

Hinweis: Leider kann der Antrag nur auf elektronischem Wege gestellt werden. Dies mag für einige Antragsteller, die nicht so geübt im Umgang mit dem Internet sind, eine Hürde darstellen. 

Forschungsprämie 

In den Jahren 2023 und 2024 wurden an Forschungsprämie jeweils ca. EUR 1,2 Mrd. ausbezahlt. Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) ist Ende 2025 noch umfassend novelliert worden. Grund für die Novellierung war, dass der VwGH im September 2025 ausgesprochen hatte, dass auch Aufwendungen, die unter ein einkommensteuerliches Abzugsverbot fallen (z.B. hohe Managergehälter), zur Bemessungs­grundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr novellierte Fassung der Verordnung knüpft ausdrücklich an die steuerliche Gewinnermittlung an, sodass grundsätzlich nur steuerliche Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bilden können und daher auch die steuerlichen Abzugsverbote wieder für die Forschungsprämie gelten. 

Die novellierte Fassung der Verordnung enthält auch Regelungen für unmittelbare Investitionen in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut. Bisher war unklar, ob der Aufwand sogleich oder im Wege der AfA zu berücksichtigen ist. Dafür wird nun ein Wahlrecht eingeräumt. Schließlich wurden mit der Novelle auch die Behandlung der marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie die Anforderungen der Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft neu geregelt.

Achtung: Das BMF hat nunmehr eine Info zur Forschungsprämien-Verordnung vom 23.1.2026 herausgegeben. Darin heißt es, dass für Forschungsprämien-Erstanträge und Anträge auf Änderung der Prämie, die in der Zeit von 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt worden sind, die steuerlichen Abzugsverbote für die Forschungsprämie nicht gelten (z.B. Angemessenheitsgrenze für Pkw). 

  1. Neues zum Homeoffice als Betriebsstätte
  2. Neues aus der Umsatzsteuer: Änderungen für 2026

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